VVGE 2005/06 Nr. 42, S. 160: Art. 61 Abs. 5 Bst. c BauG; Art. 64 Abs. 1 Bst. a und Bst. c GOG; Art. 25a und Art. 34 Abs. 3 RPG; Art. 6 Ziff. 1 EMRK Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Nutzungsplan, der die Erweiterun
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschwerdeentscheid des Regierungsrates vom 8. Juli 2003, aber auch gegen die Genehmigung des Zonenplans durch den Regierungsrat, soweit es die Deponieerweiterung "M." betrifft. Es kann offen bleiben, ob der Genehmigungsentscheid des Regierungsrates selbstständig anfechtbar ist. Wäre die Beschwerde nämlich gutzuheissen und der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates vom 8. Juli 2003 aufzuheben, so wäre damit dem gleichentags getroffenen Genehmigungsentscheid des Regierungsrates die Grundlage entzogen (vgl. VGE B 02/019 vom 30. September 2003 i.S. B. und sechs weitere Beschwerdeführer, Erw. 11, in fine). Das Gleiche würde bezüglich des Einspracheentscheids des Einwohnergemeinderates Lungern vom 21. Oktober 2002 gelten.
E. 2 a) Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerde an das Verwaltungsgericht überhaupt gegeben ist, und gegebenenfalls, ob die Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert sind. Die Vorinstanz führte zu diesen Fragen aus, gestützt auf Art. 61 Abs. 5 Bst. c des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 (BauG, GDB 710.1) sei die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, sofern übergeordnetes Recht es verlange. Es sei immer noch umstritten, ob alle Nutzungsplanstreitigkeiten unter den Begriff von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) fielen und deshalb gestützt auf Staatsvertragsrecht bei allen Ortsplanungen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig sei. Die Beschwerdeführer seien indessen nicht zur staatsrechtlichen Beschwerde befugt und somit auch nicht zur Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht legitimiert. Da sie jedoch ausdrücklich eine Verletzung der bundesrechtlichen Koordinationspflicht rügten, wäre die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich; deshalb müsse das kantonale Recht auch die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht zulassen.
b) Gemäss Art. 61 Abs. 5 Bst. c BauG ist auf dem Gebiet des Planungsrechts die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht namentlich zulässig gegen Nutzungs- und Schutzplanungen, sofern übergeordnetes Bundes- oder Staatsvertragsrecht es verlangt und wenn der Beschwerdeführer auch zur staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht befugt ist (vgl. Erläuterungen des Baudepartementes Obwalden zum Baugesetz vom 12. Juli 1994 und zur Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994, 128 f.). Art. 64 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 (GOG, GDB 134.1) sieht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht gegen Entscheide der letzten kantonalen Verwaltungsbehörden vor, wenn gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid die staatsrechtliche Beschwerde oder die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist; vorbehalten bleiben allerdings die Vorschriften der Baugesetzgebung. Ferner ist nach Art. 64 Abs. 1 Bst. c GOG die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht gegeben, wenn es sich um einen Entscheid handelt, der zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen nach Art. 6 EMRK betrifft. Die erwähnten Bestimmungen sind auf dem Weg der Auslegung zu präzisieren: Zu Unrecht erwähnt Art. 61 Abs. 5 Bst. c BauG als Voraussetzung für Beschwerden gegen Nutzungs- und Schutzplanungen nur, dass der Beschwerdeführer zur staatsrechtlichen Beschwerde befugt sein müsse; richtigerweise müsste hier auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erwähnt sein. Deren Fehlen ist dadurch zu erklären, dass die Bestimmung zu einem Zeitpunkt geschaffen wurde, als Art. 98a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG, SR 173.110), wonach die Kantone richterliche Behörden als letzte kantonale Instanzen zu bestellen haben, soweit gegen deren Entscheide unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist, noch nicht bestand. Richtigerweise müsste es also in Art. 61 Abs. 5 Bst. c BauG heissen, dass die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht zulässig sei "gegen alle übrigen Nutzungs- und Schutzplanungen, sofern übergeordnetes Bundes- oder Staatsvertragsrecht es verlangt und wenn der Beschwerdeführer auch zur staatsrechtlichen Beschwerde oder zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht befugt ist". Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Art. 64 Abs. 1 Bst. c GOG selbstständige Bedeutung haben dürfte: Immer dann, wenn ein zivilrechtlicher Anspruch im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliegt, muss die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht gegeben sein, da andernfalls der durch diese Bestimmung beabsichtigte Rechtsschutz nicht gewährleistet wäre. Kann sich somit der Ansprecher auf ein "civil right" berufen, so dürfte er auch zur Erhebung eines Bundesrechtsmittels und damit der Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht befugt sein, ohne dass in diesem Zusammenhang weiter zu prüfen wäre, welches Bundesrechtsmittel gegeben ist.
c) Die Frage, ob Art. 6 Ziff. 1 EMRK grundsätzlich in allen Nutzungsplanstreitigkeiten Anwendung findet, ist nach wie vor umstritten (vgl. dazu VVGE 1999/2000 Nr. 44, Erw. 1a). Sie braucht aber im vorliegenden Fall ebenso wenig beantwortet zu werden wie die Frage, ob auch von einem Bau- oder Planungsvorhaben betroffene Nachbarn sich auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen können; immerhin ist darauf hinzuweisen, dass auch schon aus dem Eigentum abgeleitete Abwehransprüche zur Bejahung eines zivilrechtlichen Anspruchs im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK führten, so etwa der Abwehranspruch gegen die behördliche Genehmigung zum Betrieb einer Mülldeponie (vgl. Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, Kehl am Rhein 1996, N. 19 zu Art. 6 EMRK; ferner Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK, Zürich 1999, 242). Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nämlich schon aus anderen Gründen gegeben, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
d) Der Einwohnergemeinderat Lungern beabsichtigt mit der Änderung des Zonenplans eine Erweiterung der Materialabbau- und Deponiezone in Bürglen. Umstritten ist somit ein Nutzungsplan im Sinne von Art. 14 ff. des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG, SR 700). Kantonal letztinstanzliche Entscheide über solche Pläne unterliegen grundsätzlich der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 34 Abs. 3 RPG). Sind allerdings im Nutzungsplan enthaltene, auf Bundesverwaltungsrecht abgestützte Anordnungen umstritten oder wird das Fehlen solcher Anordnungen bemängelt, so erachtet die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde für zulässig, soweit der Nutzungsplan die Merkmale einer Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) erfüllt und kein Ausschlussgrund gemäss Art. 99 ff. OG gegeben ist (BGE 123 II 91, mit Hinweisen). Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind auch auf unselbstständiges kantonales Ausführungsrecht zum Bundesrecht gestützte Anordnungen zu überprüfen sowie auf übrigem kantonalem Recht beruhende Anordnungen, die einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit der im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilenden Frage des Bundesverwaltungsrechts aufweisen. Soweit dagegen dem angefochtenen Entscheid selbstständiges kantonales Recht ohne den genannten Sachzusammenhang zum Bundesrecht zugrunde liegt, steht ausschliesslich die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung. Auch die Einhaltung der in Art. 25a RPG enthaltenen Koordinationsgrundsätze prüft das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit die Anwendung von materiellem Bundesverwaltungsrecht zur Diskussion steht (vgl. VVGE 1999/2000 Nr. 44, Erw. 1b).
e) Die Beschwerdeführer machen vor allem geltend, dass die Koordinationspflicht gemäss Art. 25a RPG verletzt sei, da im Planungsverfahren als massgeblichem Leitverfahren eine umfassende Beurteilung sämtlicher raum- und umweltschutzrelevanter Gesichtspunkte nicht vorliege. Zu Unrecht habe die Vorinstanz das Vorliegen unverbindlicher und auf nicht umfassenden Abklärungen beruhender Stellungnahmen der betroffenen Ämter als genügend erachtet. Richtigerweise müssten bereits die entsprechenden Bewilligungen vorliegen. Die Vorinstanzen hätten die Bedarfsabklärung für ein weiteres Deponievolumen nicht vorgenommen. Die raumplanungsrechtliche Interessenabwägung sei basierend auf ungenügenden Sachverhaltsabklärungen erfolgt. Die erheblichen Emissionen und Gefährdungen seien in der Interessenabwägung ausser Acht gelassen worden. Ein Lärmgutachten, welches über die Einhaltung der Grenzwerte Aufschluss gebe, fehle. Ob eine Renaturierung technisch durchführbar sei, müsse im Nutzungsplanungsverfahren geprüft werden. Es sei nicht erkennbar, gestützt auf welche Abklärungen die in Frage stehenden Volumenausmasse ermittelt worden seien. Deshalb werde bestritten, dass hinsichtlich der Deponie keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Diese Vorbringen wären vor dem Bundesgericht im Rahmen einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu machen. Die umstrittene Materialabbau- und Deponiezone wurde im Zonenplan der Gemeinde Lungern parzellengenau festgelegt. Diese Nutzungsplanfestsetzung beruht auf kantonalem Planungsrecht und erfolgte zudem gestützt auf direkt anwendbares Bundesrecht (Umweltschutz-, Waldrecht etc.), bzw. es wird das Fehlen entsprechender Anordnungen bemängelt (vgl. BGE 123 II 91 f.; BGE in ZBl 1995, 521 f.; BGE 1A.144/2003/gij vom 4. Januar 2005 i.S. VCS, Erw. 1.1; BGE 1A.115/2003/zga vom 23. Februar 2004 i.S. A. und B., Erw. 1). Ausschlussgründe gemäss Art. 99 ff. OG sind nicht erfüllt. Art. 99 Abs. 1 Bst. c OG hat bei der Anfechtung kantonaler Nutzungspläne im Sinne der Art. 14 ff. RPG nicht den Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Folge (BGE in ZBl 1995, 521; BGE 120 Ib 297 f.). Es geht auch nicht um eine Bau- oder Betriebsbewilligung für eine technische Anlage im Sinne von Art. 99 Abs. 1 Bst. e OG, da diese Bestimmung das technische Funktionieren einer Anlage und nicht deren umweltschutzrechtliche Auswirkungen betrifft (vgl. BGE 123 II 92; BGE in ZBl 1995, 522). Sodann weist die Anwendung der allgemeinen Planungsgrundsätze, deren Verletzung die Beschwerdeführer rügen, einen engen Sachzusammenhang mit den der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegenden Fragen des Bundesverwaltungsrechts auf. Soweit die Beschwerdeführer planungsrechtliche Rügen erheben, würden diese durch das Bundesgericht ebenfalls im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu überprüfen sein (vgl. BGE 123 II 92; 121 II 79; BGE 1A.144/2003/gij vom 4. Januar 2005 i.S. VCS, Erw. 1.1; BGE 1A.115/2003/zga vom 23. Februar 2004 i.S. A. und B., Erw. 1). Bei dieser Sach- und Rechtslage ist auch die Beschwerde an das Verwaltungsgericht grundsätzlich zulässig.
f) Schliesslich wären die Beschwerdeführer als Eigentümer benachbarter Wohnliegenschaften auch zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht legitimiert (vgl. BGE 123 II 89, 121 II 76, 116 Ib 325; BGE in ZBl 1995, 522). Aber auch nach kantonalem Recht sind die Beschwerdeführer als Eigentümer von Nachbargrundstücken der von der Zonenplanänderung betroffenen Parzelle durch den angefochtenen Beschluss berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 60 Abs. 1 BauG und Art. 65 Bst. a GOG). Sie sind deshalb zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht legitimiert. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 3 Das Bundesgericht hat in neuerer Zeit eine Planungspflicht für grössere Abbau- und Deponievorhaben bejaht und die Möglichkeit, solche Projekte mit einer Ausnahmebewilligung zu realisieren, verneint (BGE 120 Ib 212, mit Hinweisen). Die Vorinstanzen sind dieser Praxis gefolgt und haben die Beschwerdegegnerin mit ihrem Baubewilligungsgesuch auf das Nutzungsplanverfahren verwiesen. Dieses Vorgehen ist zu Recht unumstritten (vgl. auch Abfallplanung Kanton Obwalden, Deponiekonzept des Regierungsrates vom 29. April 1997, Ziff. 3.3). Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanzen hätten die gesetzliche Koordinationspflicht verletzt.
a) Die inhaltliche und verfahrensmässige Koordinationspflicht ergibt sich heute nicht nur aus rechtsstaatlichen Garantien, die aus der Bundesverfassung abgeleitet werden (vgl. Vallender/Morell, Umweltrecht, Bern 1997, 444), sondern auch aus diversen Normen in Gesetzen und Verordnungen. So umschreibt Art. 25a RPG die Grundsätze der Koordination, welche gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung auch auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar sind. Art. 33 Abs. 4 RPG schreibt sodann vor, dass für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Art. 25a Abs. 1 RPG Anwendung findet, einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen sind. Sodann legt Art. 20 der technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA, SR 814.600) fest, dass die Kantone in ihrem Zuständigkeitsbereich sämtliche für Bau oder Betrieb von Abfallanlagen erforderlichen Bewilligungsverfahren, insbesondere für die Raumplanungs-, Rodungs- und Gewässerschutzbewilligung, die Bewilligungen nach dem Arbeitsgesetz und der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen und bei Deponien die Errichtungs- und Betriebsbewilligungen zu koordinieren haben. Der Regierungsrat des Kantons Obwalden hat teilweise schon vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen gestützt auf Art. 36 der Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994 (BauV, GDB 710.11) mittels Ausführungsbestimmungen über die Verfahrenskoordination im Baubewilligungsverfahren vom 3. Januar 1995 (AB VK, GDB 710.111) eine kantonale Koordinationsstelle bezeichnet, die koordinationspflichtigen Vorhaben umschrieben und Regeln für die Koordination der kantonalen Bewilligungen und die Koordination im Rechtsmittelverfahren festgelegt; unabhängig von der konkreten Ausgestaltung dieser Vorschriften haben aber die im Kanton durchgeführten Verfahren der bundesrechtlichen Koordinationspflicht zu genügen. Die materielle (inhaltliche) Koordination verlangt grundsätzlich, dass alle materiellrechtlichen Vorschriften, die für die Verwirklichung eines Projekts von Relevanz sind und zwischen denen ein so enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen, im Rahmen einer Interessenabwägung so aufeinander abzustimmen sind, dass ein sachlich richtiges und widerspruchsfreies Gesamtergebnis erzielt wird (BGE in ZBl 1995, 525; Vallender/Morell, a.a.O., 444). Die formelle (verfahrensmässige) Koordination umfasst demgegenüber den Bereich der Abstimmung der verschiedenen Bewilligungsverfahren, und zwar von der Einleitung derselben über die Organisation der einzelnen Verfahrensschritte bis zur Publikation und Eröffnung der entsprechenden Verfügungen und Beschlüsse. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sollen die einzelnen Entscheide wenn möglich gleichzeitig, am besten gesamthaft und zusammengefasst durch die erstinstanzlich zuständige Behörde, eröffnet werden, und die verschiedenen Entscheide sollen in einem einheitlichen Rechtsmittelverfahren angefochten werden können (Vallender/Morell, a.a.O., 444).
b) Das Bundesgericht hat sich wiederholt zur Koordinationspflicht bei Abbau- und Deponievorhaben geäussert. In konstanter Praxis hielt es fest, dass im Rahmen einer Nutzungsplanung betreffend derartige Vorhaben eine umfassende Beurteilung sämtlicher raum- und umweltschutzrelevanter Gesichtspunkte vorzunehmen sei. Im Planungsentscheid über Abbau- und Deponiestandorte seien insbesondere auch die Anliegen des Umweltschutzes mit zu berücksichtigen, wobei der bundesrechtlichen Koordinationspflicht in geeigneter Weise Rechnung zu tragen sei. Werde zur Verwirklichung eines Projekts eine Änderung oder Ergänzung der Nutzungsplanung vorgenommen, so könne dieses Planungsverfahren als das massgebliche Leitverfahren für die koordinierte Beurteilung des Vorhabens betrachtet werden (BGE 123 II 93, 120 Ib 213 f.; BGE in ZBl 1995, 522 f.). In den zitierten Entscheiden gelangte das Bundesgericht dabei insbesondere zu den folgenden Schlussfolgerungen: In BGE 123 II 94 ff. ging es um die Ausscheidung einer Kiesabbauzone. Das Bundesgericht hielt fest, die vom kantonalen Verwaltungsgericht im Baubewilligungsverfahren verlangten umweltrelevanten Sachverhaltsabklärungen seien auch für die Überprüfung des Nutzungsplans unverzichtbar. In Bezug auf die Lärmbelastung ergebe sich anhand der Akten, dass insbesondere über die aktuelle Lärmbelastung an der Zufahrtsstrasse sowie über die Zunahme des Lastwagenverkehrs und die damit verbundenen Lärmimmissionen Unklarheit herrsche. Ebenfalls nicht abgeklärt seien die zu erwartenden Auswirkungen des zusätzlichen Lastwagenverkehrs auf die Luftqualität. Schliesslich lägen dem angefochtenen Entscheid keine Abklärungen über die Anforderungen des Gewässerschutzes zugrunde. Ob der Materialabbau den Anforderungen des Gewässerschutzes entspreche, sei im Rahmen des Nutzungsplanungsverfahrens überhaupt nicht geprüft worden. Es gehe nicht an, Nutzungsplanfestsetzungen, die auf ungenügenden Sachverhaltsabklärungen beruhten, zu bestätigen. Die umweltrelevanten Abklärungen seien im Rahmen der Nutzungsplanung und nicht erst im Baubewilligungsverfahren vorzunehmen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau habe dadurch, dass es auf die für eine umfassende Interessenabwägung erforderlichen Sachverhaltsabklärungen in den Bereichen Lärmschutz, Luftreinhaltung und Gewässerschutz verzichtet und trotz der mangelhaften Abklärungen die Nutzungsplanfestsetzung geschützt habe, die Pflicht zur umfassenden Interessenabwägung in der Nutzungsplanung verletzt. Dies habe zu einer unzulässigen Nichtbeachtung von Bundesumweltschutzrecht in der Nutzungsplanung geführt. Der angefochtene Entscheid sei schon aus diesem Grund aufzuheben. Bereits in BGE 120 Ib 214 f. hatte das Bundesgericht gefordert, dass im Hinblick auf die Ausscheidung von Abbau- und Deponiezonen die umweltrelevanten Abklärungen schon im Rahmen der Nutzungsplanung und nicht erst im Baubewilligungsverfahren vorzunehmen seien. Weiter hielt es fest, der Inhalt der Nutzungsplanungsvorschriften sei im Zuge der zur Diskussion stehenden Ortsplanungsrevision möglichst präzis festzulegen, sofern sich nach den notwendigen Abklärungen ergebe, dass das in Aussicht genommene Projekt im Lichte der zu beachtenden Rechtsvorschriften verwirklicht werden könne. Die Bauherrschaft, welche auf den fraglichen Parzellen Kies und Gestein abbaute und eine Bauschutt- und Grubendeponie betrieb, habe einen Anspruch darauf, im Rahmen der zur Diskussion stehenden Ortsplanungsrevision eine umfassende Antwort darauf zu erhalten, ob ihr Projekt verwirklicht werden könne und damit die von ihr verlangten Massnahmen der Nutzungsplanung festzusetzen seien oder nicht. In der Folge hob das Bundesgericht den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz auf. Im Urteil des Bundesgerichts vom 24. Februar 1995 (ZBl 1995, 522 ff.) stand der Nutzungsplan für eine Inertstoffdeponie in Frage. Es hielt fest, da die geplante Materialablagerungsstelle den Bestimmungen über die Inertstoffdeponien der TVA unterliege, müsse die Frage, ob sie den betreffenden Anforderungen grundsätzlich entspreche, bereits im Rahmen der für die Nutzungsplanfestsetzung erforderlichen umfassenden Interessenabwägung geprüft werden. Voraussetzung für die Erteilung einer Deponieerrichtungsbewilligung sei gemäss Art. 25 Abs. 1 TVA insbesondere, dass der Bedarf für die Deponie nachgewiesen sei und die nach den Anhängen der TVA für den vorgesehenen Deponietyp geltenden Anforderungen erfüllt seien. Beide Gesichtspunkte seien auch für die Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Nutzungsplanfestsetzung wesentlich. Die Regierung des Kantons Graubünden habe bei der Genehmigung des Nutzungsplans den rechtserheblichen Sachverhalt insbesondere zur Beurteilung, ob die Anforderungen der TVA an den Standort der Deponie erfüllt seien, nicht genügend geklärt. Der Mangel könne auch mit der nachträglichen Erteilung einer Deponieerrichtungsbewilligung nicht geheilt werden, da ein solches Vorgehen die bundesrechtlich verlangte umfassende Interessenabwägung in der Nutzungsplanung verunmögliche. Damit liege zugleich ein Verstoss gegen die Koordinationspflicht vor. Das Bundesgericht verwies dabei auch auf Art. 30 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) und Art. 14 ff. RPG, welche sowohl im Abfallrecht wie auch im Rahmen der Nutzungsplanung eine Gesamtschau und Abwägung aller relevanten Umstände voraussetzten; überdies verwies es für Deponien auf Art. 20 TVA. Die Bündner Regierung habe diese materiellrechtliche Koordination im Verfahren nicht gewährleistet, da sie einen Nutzungsplan für eine Deponie genehmigt habe, ohne diesen auf die Anforderungen der weiteren notwendigen Bewilligungen, insbesondere in Bezug auf das Abfallrecht, zu prüfen. Damit leide der Nutzungsplan an einer mangelhaften Abwägung der zu berücksichtigenden Interessen, was allein schon zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Entscheide führe. Es werde Sache der zuständigen Behörden sein, den für eine koordinierte Beurteilung des Deponievorhabens rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen.
c) aa) Vor dem Hintergrund dieser Entscheide des Bundesgerichts erscheint die Argumentation der Vorinstanz als problematisch. Sie legt den Schluss nahe, dass die bundesrechtlichen Anforderungen an die materielle Koordination zu wenig berücksichtigt wurden. Die Vorinstanz bezeichnet zwar das Nutzungsplanverfahren als das Leitverfahren. Trotzdem und im Widerspruch zur erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt sie aus, die nach Art. 21 TVA erforderliche Deponiebewilligung, die Rodungsbewilligung nach Art. 5 ff. des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG, SR 921.0) und das Waldfeststellungsverfahren nach Art. 10 WaG seien im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens einzuholen. Ebenso genüge es, wenn im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Massnahmen zur Reduktion der Staubemissionen im Sinne der Luftreinhalteverordnung aufgezeigt würden. Es genüge auch, wenn die Lärmgutachten im Zeitpunkt des Baubewilligungsverfahrens vorlägen. Das Gleiche gelte betreffend die Fragen der genügenden Sicherung des Abbau- und Deponiegebiets und der angeblichen übermässigen Erschütterungen durch die Sprengarbeiten, welche im Baubewilligungsverfahren zu klären seien. bb) Gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Raumplanungsgesetz eine Waldfeststellung in jenem Bereich anzuordnen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen. Gemäss Art. 38 Abs. 1 des Bau- und Zonenreglementes der Einwohnergemeinde Lungern (Fassung vom 6. Mai 1994, genehmigt am 29. November 1994) zählt die Materialabbau- und Deponiezone zu den Bauzonen (vgl. dazu immerhin BGE 1A.115/2003/ zga vom 23. Februar 2004 i.S. A. und B., Erw. 2.5 und 2.6). Ein solches Waldfeststellungsverfahren wurde vorliegend unter anderem betreffend Standort M. bei der Revision des Nutzungsplans nicht vorgenommen, sondern - sofern die Abbau- und Deponiezone tatsächlich an den Wald grenzt oder in Zukunft grenzen soll - bundesrechtswidrig auf das Baubewilligungsverfahren verwiesen. Sodann verlangt Art. 12 WaG für die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone eine Rodungsbewilligung. Das Bundesgericht geht allerdings davon aus, dass diese Bestimmung auch dann als eingehalten gilt, wenn im Moment der Planfestsetzung eine verbindliche positive Stellungnahme der zuständigen Forstbehörde vorliegt, die auf einer vollständigen Sachverhaltsermittlung und einer umfassenden Interessenabwägung beruht (BGE 1A.115/2003/zga vom 23. Februar 2004 i.S. A. und B., Erw. 4.1; BGE 122 II 91 ff.; Alain Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, 320). Vorliegend zeigt sich jedoch, dass es an einer vollständigen Sachverhaltsermittlung, erst recht aber an einer umfassenden Interessenabwägung durch die Vorinstanzen in diesem Punkt mangelt. Zwar hat das Amt für Wald und Landschaft zum Vorhaben am 21. September 2001 zustimmend Stellung genommen. Aus der Stellungnahme ergibt sich, dass für die Zonenerweiterung wohl eine Waldfläche beansprucht wird. Es wurde denn auch die Auflage erteilt, für die zu beseitigenden Feldgehölze oder Hecken ein Rodungsgesuch unter Nachweis des flächengleichen Ersatzes einzureichen. Ferner wurde festgelegt, von der verbleibenden Bestockung sei ein Abstand von mindestens 4 m einzuhalten, und an den neu entstehenden Kontaktbereichen zwischen Wald und Abbau- und Deponiezone sei eine Waldfeststellung zur statischen Fixierung des Waldrands vorzunehmen. Doch wird aus der Stellungnahme, aber auch aus den durch das Verwaltungsgericht nachträglich beigezogenen dazu gehörenden "Erwägungen" und dem "Sachverhalt" nicht klar, in welchem Umfang der Wald vom Vorhaben tangiert wird. Der Bilddokumentation der Beschwerdeführer, welche von keiner Seite in Frage gestellt wurde, ist zu entnehmen, dass Wald bzw. dass mit Bäumen bestückte Hecken auf zwei Seiten der Zonenerweiterung betroffen sein könnten. Demgegenüber liesse der von der Beschwerdegegnerin eingereichte Plan "Situation Topographie" vom 3. November 2000 eher darauf schliessen, dass die Zonenerweiterung den Baumbestand kaum tangieren könnte. Auf jeden Fall besteht aufgrund der Akten in tatsächlicher Hinsicht zu wenig Klarheit, ob das Vorhaben tatsächlich eine Rodungsbewilligung im Sinne von Art. 12 WaG benötigt. Ferner wird aus der Stellungnahme des Amts für Wald und Landschaft vom 21. September 2001 nicht ersichtlich, dass diese Forstbehörde eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hätte. Daraus folgt, dass die Vorinstanzen die Waldgesetzgebung des Bundes ungenügend berücksichtigt haben. Es kann den Akten auch nicht ausreichend entnommen werden, ob diesem Aspekt allenfalls nur untergeordnete Bedeutung zukommt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. BGE 119 Ib 278). cc) Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, auch die Vorinstanz gehe davon aus, dass Fachgutachten über die Einhaltung der Lärmgrenzwerte zu erstellen seien. Diese Forderung hätten sie schon immer gestellt; die Gutachten seien nicht erst im Baubewilligungsverfahren einzuholen. Art. 43 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) weist den verschiedenen Nutzungszonen nach Art. 14 ff. RPG Empfindlichkeitsstufen zu. Gemäss Art. 44 LSV sorgen die Kantone dafür, dass die Empfindlichkeitsstufen den Nutzungszonen in den Baureglementen oder Nutzungsplänen der Gemeinden zugeordnet werden (Abs. 1). Die Empfindlichkeitsstufen werden bei der Ausscheidung oder Änderung der Nutzungszonen oder bei der Änderung der Baureglemente, spätestens jedoch zehn Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung zugeordnet (Abs. 2). Die Vorinstanz weist darauf hin, dass gemäss Zonenplan Teil Bürglen/Kaiserstuhl die Abbau- und Deponiezone M. der Empfindlichkeitsstufe IV zugeordnet sei. Diese sei in Zonen vorgesehen, in denen stark störende Betriebe zugelassen seien, namentlich in Industriezonen. Gemäss Ziff. 2 des Anhangs 6 zur LSV betrage der Planungswert in der Empfindlichkeitsstufe IV am Tag 65 dB und für die Nacht 55 dB. Im Genehmigungsentscheid vom 8. Juli 2003 führt die Vorinstanz dazu aus, bereits mit Beschluss vom 29. November 1994 sei der Einwohnergemeinderat Lungern aufgefordert worden, den damals genehmigten neuen Art. 54 im Bau- und Zonenreglement mit der Empfindlichkeitsstufe zu ergänzen. Dies sei bisher nicht erfolgt. Nach Art. 8 Abs. 3 BauV könne der Regierungsrat nach Anhören des Gemeinderates und der in schutzwürdigen Interessen Betroffenen Änderungen selbst vornehmen, wenn sie von geringer Tragweite seien oder wenn kein erheblicher Entscheidungsspielraum bestehe. Aufgrund der vorgesehenen Nutzung sei eine andere Zuordnung als die Empfindlichkeitsstufe IV gemäss der Lärmschutzverordnung nicht sinnvoll. Zumindest der Entscheidungsspielraum sei damit nicht erheblich, die Anwendung von Art. 8 Abs. 3 BauV deshalb vertretbar. Entsprechend lud der Regierungsrat in Ziff. 4 seines Beschlusses den Einwohnergemeinderat Lungern ein, ihm seine Stellungnahme zum Vorschlag einer Änderung gestützt auf Art. 8 Abs. 3 BauV innert angemessener Frist zusammen mit den Stellungnahmen allfälliger Betroffener einzureichen. Es kann an dieser Stelle offen bleiben, ob Art. 44 Abs. 2 LSV auch bei der Erweiterung der Abbau- und Deponiezone ("bei der Ausscheidung oder Änderung der Nutzungszonen oder bei der Änderung der Baureglemente") eine formelle und anfechtbare (Art. 33 f. RPG) Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen erheischt (vgl. BGE 118 Ib 75) und ob das vom Regierungsrat eingeschlagene Vorgehen einer Überprüfung standhielte. Nicht anders als in BGE 123 II 94 ff. ist nämlich auch für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass aufgrund der Akten über die aktuelle Lärmbelastung an der Zufahrtsstrasse zur Deponie und über die allfällige Zunahme des Lastwagenverkehrs und die damit verbundenen Lärmimmissionen bei einer Erweiterung der Zone Unklarheit herrscht. Das Bundesgericht hat auch in BGE 1A.144/2003/gij vom 4. Januar 2005 i.S. VCS, Erw. 3.3, erkannt, dass sich das Planungsverfahren ganz allgemein besser für eine koordinierte Festsetzung von raumplanerischen und anderen Massnahmen zur Emissionsbegrenzung eignet als das Baubewilligungsverfahren, auch wenn es sich in diesem Fall um einen der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehenden projektbezogenen Sondernutzungsplan handelte. Mangels der entsprechenden Abklärungen war es den Vorinstanzen auch vorliegend bezüglich des Lärmschutzes nicht möglich, die bundesrechtlich sich aus der materiellen Koordinationspflicht ergebende umfassende Beurteilung sämtlicher raum- und umweltschutzrelevanter Gesichtspunkte im Nutzungsplanverfahren vorzunehmen. dd) Das Gleiche gilt bezüglich der durch die Beschwerdeführer beanstandeten zu erwartenden Staubentwicklung. Die Vorinstanz hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Luftreinhalteverordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV, SR 814.318.142.1) neue stationäre Anlagen so ausgerüstet und betrieben werden müssen, dass sie die im Anhang 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten, und sie hat auch auf die gemäss Ziff. 41 und Ziff. 43 dieses Anhangs zu beachtenden Grenzwerte sowie die erforderlichen Massnahmen bei Aufbereitungs-, Lagerungs-, Umschlags- und Transportvorgängen hingewiesen. Doch hat es die Vorinstanz wiederum als genügend erachtet, wenn im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Massnahmen zur Reduktion der Staubemissionen aufgezeigt würden. Wie schon in BGE 123 II 94 ff. ist jedoch im Hinblick auf die bundesrechtliche Koordinationspflicht zu fordern, dass die zu erwartenden Auswirkungen des zusätzlichen Lastwagenverkehrs und Materialabbaus auf die Luftqualität schon im Verfahren der Nutzungsplanung abgeklärt werden. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob die erstmalige Schaffung einer Abbau- und Deponiezone in Frage steht, oder ob eine solche durch Zonenplanänderung mittels Einbezugs eines bisher davon unberührten Gebiets erheblich erweitert werden soll. ee) Ob der Materialabbau und die Inertstoffdeponie in der Erweiterung B den Anforderungen des Gewässerschutzes entsprechen, ist im Rahmen des Nutzungsplanverfahrens durch die Vorinstanzen aktenkundig nicht näher geprüft worden. Einzig in den Erwägungen der Stellungnahme des Amts für Wald- und Landschaft vom 21. September 2001 findet sich der Hinweis, dass zum Teil wasserführende Gesteinsschichten angeschnitten würden. Ferner wird in der Stellungnahme ausgeführt, dass im Bereich der Deponiefläche austretendes Hangdruckwasser sowie in der Deponiefläche eindringendes Sickerwasser schadlos abzuleiten seien, und dass die Ableitung des Oberflächenwassers während des Betriebs- und Endzustandes erosionssicher gewährleistet sein müsse. Diesen Hinweisen liegen offensichtlich keine fundierten Abklärungen zugrunde, wie sie noch für die bestehende Deponie vom 6. Februar 1995 in Form des hydrogeologischen Berichts der Dr. M. AG durchgeführt worden waren. Dieser kann für die Erweiterung ohne Überprüfung im Hinblick auf das neu betroffene Gebiet nicht als Grundlage dienen. In der Baubewilligung vom 6. Februar 1995 ordnete der Einwohnergemeinderat Lungern an, dass Sicker- und Quellwasseraustritte im Abstrombereich der Deponie analysiert werden sollten, um einerseits das Gefahrenpotenzial der Altlast abzuschätzen und andererseits den Ausgangszustand im Hinblick auf die spätere Inertstoffdeponie feststellen zu können. Für diese und weitere Analysen solle das Laboratorium der Urkantone in Brunnen beigezogen werden. Entsprechende Abklärungen im Hinblick auf den Gewässerschutz fehlen im vorliegenden Verfahren der Erweiterung der Deponiezone. Der von der Beschwerdegegnerin erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eingereichte Prüfbericht des Laboratoriums der Urkantone vom 2. Juli 2003 erfolgte anscheinend in Ausführung der mit Baubewilligung vom 6. Februar 1995 in Verbindung mit der Deponiebewilligung des Amtes für Umweltschutz vom 10. Januar 1995 erteilten Auflage (vgl. Baubewilligung Ziff. 1./a). Der Prüfbericht lag den Vorinstanzen nicht vor, er wurde aktenkundig weder ausgewertet noch im Verfahren der Zonenänderung für die Erweiterung B verwendet. Auch bezüglich des Gewässerschutzes gilt, dass die umweltrelevanten Abklärungen im Rahmen der Nutzungsplanung und nicht erst im Baubewilligungsverfahren vorzunehmen sind (vgl. BGE 123 II 94 ff.). Es fehlt auch in diesem Punkt an einer umfassenden Beurteilung der massgebenden Gesichtspunkte. ff) Die Beschwerdeführer machen geltend, die heute zur Verfügung stehende Deponie umfasse bereits ein erhebliches Volumen und es sei davon auszugehen, dass diese Kapazitäten für die Entsorgung von Inertstoffen, die aus dem oberen Sarneraatal stammten, über Jahre hinaus ausreichten. Es müsse aus dem bisherigen Ablauf geschlossen werden, dass eine eigentliche Abklärung, ob zusätzliche Kapazitäten erforderlich seien, nicht durchgeführt worden sei. Gemäss Art. 25 Abs. 1 TVA habe die Bedarfsabklärung im Nutzungsplanungsverfahren zu erfolgen. Diese Abklärung sei unterblieben. Wie erwähnt, hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 24. Februar 1995 (ZBl 1995, 524) festgehalten, dass die Frage, ob eine Materialablagerungsstelle, welche den Bestimmungen über Inertstoffdeponien der TVA unterliege, den betreffenden Anforderungen grundsätzlich entspreche, bereits im Rahmen der für die Nutzungsplanfestsetzung erforderlichen umfassenden Interessenabwägung geprüft werden müsse. Die Vorinstanz geht davon aus, dass das Vorhaben noch einer Deponiebewilligung nach Art. 21 TVA bedarf. Dabei setzt die Erteilung der Errichtungsbewilligung nach Art. 25 Abs. 1 TVA voraus, dass der Bedarf nachgewiesen und die Deponie in der Abfallplanung ausgewiesen ist. Ferner kann die Errichtungsbewilligung nur erteilt werden, wenn die nach Anhang 2 der TVA für den vorgesehenen Deponietyp geltenden Anforderungen erfüllt sind. Beide Gesichtspunkte sind auch für die Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Nutzungsplanfestsetzung wesentlich, wie das Bundesgericht im zitierten Entscheid betonte. Vorliegend finden sich in den Akten keine Erhebungen darüber, ob die Anforderungen der TVA an den Standort des Erweiterungsvorhabens erfüllt sind. Gemäss Bundesgericht kann dieser Mangel auch mit der nachträglichen Erteilung einer Deponieerrichtungsbewilligung nicht geheilt werden, da ein solches Vorgehen die bundesrechtlich verlangte umfassende Interessenabwägung in der Nutzungsplanung verunmögliche. Es kann bei dieser Sachlage offen bleiben, ob davon ausgegangen werden kann, dass der Bedarf für die Erweiterung der Deponie rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Die Vorinstanz begnügte sich in diesem Zusammenhang mit dem Hinweis, eine Inertstoffdeponie im oberen Sarneraatal entspreche den Grundsätzen des Deponiekonzepts vom 29. April 1997. Diese Feststellung ist reichlich vage und müsste noch näher konkretisiert werden. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass im Deponiekonzept 1997 die nun in Frage stehende Erweiterung der Deponiezone nicht erwähnt wird. Mit der unter Ziff. 4.3 Bst. b erwähnten Deponie M. mit einem verfügbaren Volumen von 110'000 m3 ist offenbar nur die heute bestehende Deponie gemeint; ferner handelt es sich bei dem im Deponiekonzept unter Ziff. 4.3 Bst. d angeführten "regionalen Deponiestandort in Abklärung: Unteres M." offensichtlich ebenfalls nicht um die vorliegend in Frage stehende Erweiterung B der Deponiezone, sondern um die nördlich davon liegende Deponiezone M. Unter Hinweis auf diese Deponiestandorte findet sich im Deponiekonzept die Aussage: "Damit ist der Nachweis erbracht, dass für die nächsten zwanzig Jahre genügend Inertstoffdeponie-Volumen zur Verfügung stehen wird. Die unter d) aufgeführten Deponiestandorte sind jedoch soweit raumplanerisch zu sichern, dass der Deponiebedarf abgedeckt ist." (Ziff 4.3, in fine). Im Genehmigungsentscheid des Regierungsrates vom 8. Juli 2003 wird allerdings darauf hingewiesen, dass noch weitere "Arbeiten zum kantonalen Abbau- und Deponiekonzept" in Gang seien, wobei nicht klar wird, was damit gemeint ist. In seiner Stellungnahme vom 2. September 2003 weist das Bau- und Umweltdepartement darauf hin, zu Unrecht gingen die Beschwerdeführer davon aus, dass es sich vorliegend nur um eine Inertstoffdeponie handle; vielmehr handle es sich auch um ein Abbaugebiet für die Gewinnung von Gesteinen mit einem hohen Mergelanteil, welche von Teilsamen und Korporationen als Planiermaterial für Forststrassen begehrt sei, wobei man mit einer Nachfrage von 5000 bis 7000 m3 pro Jahr rechne. Allein das Interesse der Beschwerdegegnerin an der Gewinnung von Gesteinen dürfte allerdings nicht genügen, wenn nicht zugleich auch ein Bedarf bestünde, das Volumen auch als Inertstoffdeponie zu nutzen. In diesem Zusammenhang ergibt sich aber immerhin aus den von der Beschwerdegegnerin dem Verwaltungsgericht eingereichten Unterlagen, dass die abgelagerten Inertstoffe in den Jahren 1995 bis 2003 mit einem Umfang von 32'238,25 m3 den Aushub im Umfang von 27'230 m3 sogar überstieg. Aus der nachträglich eingereichten Zusammenstellung ergibt sich, dass in den Jahren 1996 bis 2004 Planiermaterial im Umfang von 28'407.50 m3 abgebaut wurde, und dass allein in den Jahren 2000 bis 2004 Inertstoffe im Umfang von 34'033.49 m3 abgelagert wurden. Dies weist auf einen entsprechenden Bedarf hin, wobei bemerkenswert ist, dass die entsprechenden Unterlagen erst als Belege im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eingereicht wurden und den Vorinstanzen aktenkundig nicht zur Verfügung standen. Das erweist sich deshalb als nicht unproblematisch, weil zu der im Rahmen der Nutzungsplanung vorzunehmenden umfassenden Beurteilung sämtlicher raum- und umweltschutzrelevanter Gesichtspunkte auch die Frage des Bedarfs und damit verbunden diejenige nach dem Planungshorizont gehört (BGE 1A.115/2003/zga vom 23. Februar 2004 i.S. A. und B., Erw. 3.1; Griffel, a.a.O., 312). Die zuständigen Behörden werden dieser Frage nochmals die nötige Aufmerksamkeit schenken müssen. In diesen Zusammenhang gehört auch die Rüge der Beschwerdeführer, dass die künftige Renaturierung noch zu wenig geklärt sei. Erst nach Ergehen des vorinstanzlichen Entscheides unterbreitete dipl. Forstingenieur ETH J. der Beschwerdegegnerin am 3. September 2003 aufgrund einer Begehung vom 29. August 2003 eine Richtofferte betreffend die Rekultivierung M. Nord. Auch die Frage der Rekultivierung konnte somit im Rahmen der bundesrechtlich geforderten umfassenden Beurteilung und Interessenabwägung im Nutzungsplanverfahren durch die Vorinstanzen nicht berücksichtigt werden (vgl. auch die Aussage unter Ziff. 5.3 des Deponiekonzepts 1997 betreffend Aushub- und Abräummaterial: "Keine Bewilligungen mehr für Ablagerungsstellen, nur noch für Rekultivierungen oder begründete Terrainveränderungen"). gg) Die Beschwerdeführer beanstanden ferner, es sei für sie nicht zu erkennen, gestützt auf welche Abklärungen die in Frage stehenden Volumenausmasse ermittelt worden seien. Sie würden deshalb bestreiten, dass hinsichtlich der Deponie keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Zur Frage, ob die gesamte Anlage nicht auch bezüglich des Steinabbaus einer umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Anlage entspreche, habe sich die Vorinstanz nicht geäussert. Gemäss Art. 9 Abs. 1 USG ist die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, welche die Umwelt erheblich belasten können, möglichst frühzeitig einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen. Die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV, SR 814.011) sieht für die Änderung bestehender Anlagen (Art. 2 UVPV) eine Prüfung vor bei Inertstoffdeponien mit einem Deponievolumen von mehr als 500'000 m3 (Anhang, Ziff. 40.4) und bei Kies- und Sandgruben, Steinbrüchen und anderen nicht der Energiegewinnung dienenden Materialentnahmen aus dem Boden ab einem Gesamtvolumen von mehr als 300'000 m3 (Anhang, Ziff. 80.3). Auch in diesem Zusammenhang wird aus den Akten nicht ersichtlich, dass den Vorinstanzen entsprechende Berechnungen vorgelegen hätten. Erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht reichte die Beschwerdegegnerin Volumenberechnungen nach Baueingabeplänen der Z. AG ein. Der Gemeinde lag offenbar nur der entsprechende Plan "Situation Deponie" vom 27. November 2000 vor, welcher für die Erweiterung B einen Materialabbau von ca. 115'000 m3 angab. Nähere Berechnungen sind daraus aber nicht ersichtlich. Aufgrund der nun vorliegenden Berechnungen, welche durch die Beschwerdeführer nicht konkret in Frage gestellt werden, kann davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Die entsprechende Einschätzung der Vorinstanzen beruhte nach dem Gesagten aber auf wenig fundierten Grundlagen.
d) Das Vorhaben liegt sodann in einem Landschaftsschutzgebiet von regionaler Bedeutung. Während die Gemeinde davon ausging, dies stehe der Erweiterung der Abbau- und Deponiezone nicht entgegen, äusserte sich die Vorinstanz dazu nur im Genehmigungsentscheid vom 8. Juli 2003, und zwar mit der Feststellung: "Dem Landschaftsschutz von regionaler Bedeutung kann im Rahmen des Abbau- und Deponiekonzepts keine ausschliessende Priorität zukommen.". Diese Feststellung ist schon deshalb nicht unproblematisch, weil die Vorinstanz selbst darauf hinweist, es seien am Abbau- und Deponiekonzept noch Arbeiten im Gange; die Begründung, dies sei nicht von Bedeutung, weil es sich hier nur um eine Erweiterung eines bestehenden Vorhabens handle, vermag nicht zu überzeugen. Auch die hier zur Diskussion stehende Erweiterung einer Abbau- und Deponiezone hat allen aktuellen rechtlichen Voraussetzungen zu genügen, und zwar auch bezüglich des Landschaftsschutzes. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz vom 30. März 1990 (NSV, GDB 786.11) umfassen Landschaftsschutzgebiete besonders schöne, das gesamte Landschaftsbild prägende sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich besonders wertvolle Landschaftsteile; sie überlagern die Nichtbauzonen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 NSV können in Landschaftsschutzgebieten Eingriffe, die eine nachhaltige Veränderung des Landschaftsbildes zur Folge haben, nur unter grösstmöglicher Schonung der Landschaft und mit entsprechenden Auflagen bewilligt werden. Dies betrifft insbesondere umfangreiche Ablagerungen aller Art sowie den Materialabbau (vgl. auch Richtplan 1987, 29, 60 und 63; Art. 7 der Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Dezember 1987 [GDB 710.211]). Gemäss Art. 32 NSV hat die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz alle Gesuche sowie Vereinbarungs-, Verfügungs- und Reglementsentwürfe im Anwendungsbereich der NSV zuhanden der zuständigen Behörde zu beurteilen. Auch eine solche Beurteilung der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz fehlt im vorliegenden Verfahren und wird durch die zuständige Behörde noch einzuholen sein. Die Stellungnahme des Amts für Wald und Landschaft vom 21. September 2001 kann nicht als Beurteilung der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz im Sinne von Art. 32 NSV und Art. 25 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) gelten. Einerseits hat das Amt für Wald und Landschaft sich in seiner Stellungnahme zum Aspekt des Landschaftsschutzes überhaupt nicht geäussert; andererseits erfolgte die Stellungnahme auch formell durch die "Abteilung Walderhaltung", während die Beurteilungen der Fachstelle damals wohl der "Abteilung Naturschutz und Jagd" oblagen. Wer letztlich für die Beurteilung zuständig war, ist aber - da keine solche vorliegt - vorliegend ohnehin unerheblich.
E. 4 a) Zusammenfassend ergibt sich, dass das hier durchgeführte Verfahren betreffend Zonenplanänderung in mehreren Punkten den rechtlichen Anforderungen, namentlich hinsichtlich der materiellen Koordination, nicht genügte. Schon im Richtplan 1987 (87) wurde darauf hingewiesen, dass der Materialabbau und die Materialdeponie mit teilweise kaum zu vermeidenden Umweltbelastungen verbunden seien, wie Eingriff in den Naturhaushalt, Problemen bei der Wiederauffüllung und Rekultivierung, intensivem Lastwagenverkehr während der Abbau- und Deponiephase, Immissionen für eventuell in der Nähe gelegene Wohnbauten sowie Verarmung des kleinräumigen Landschaftsbildes, wenn Geländerippen beseitigt bzw. Gräben und Geländemulden aufgefüllt würden. Alle diese Fragen, welche im Einzelnen in den vorangegangenen Erwägungen angesprochen wurden, sind auch bei der vorgesehenen Erweiterung der bestehenden Abbau- und Deponiezone im Lichte der heute geltenden Rechtslage zu berücksichtigen, und es genügt entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht, lediglich auf die in der Baubewilligung vom 6. Februar 1995 getätigten Abklärungen hinzuweisen. Diese Unterlagen sind heute mehr als zehn Jahre alt, betreffen nicht das neu in Frage stehende Gebiet und können daher ohne weitere Beurteilung der heute massgebenden Sach- und Rechtslage nicht als genügend erachtet werden. Ohne die entsprechenden Abklärungen besteht keine Gewähr, dass auch im Rahmen der Erweiterung B allen massgebenden Aspekten genügend Rechnung getragen wird. Die Abklärungen sind nach der konstanten und eindeutigen Praxis des Bundesgerichts im Nutzungsplanverfahren durchzuführen. Unter diesen Umständen kann auf die Abnahme der von der Beschwerdegegnerin angebotenen Beweise verzichtet werden, da sie nicht zu einer anderen Entscheidung führen könnten. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates vom 8. Juli 2003 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren Abklärungen an die Einwohnergemeinde Lungern zurückzuweisen (Art. 14 Abs. 2 der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 9. März 1973 [VGV, GDB 134.14]), damit sie in der Folge im Sinne der Erwägungen im Rahmen der Zonenplanänderung eine umfassende Beurteilung sämtlicher raum- und umweltschutzrelevanter Gesichtspunkte vornehme und über die Zonenplanänderung neu entscheide. Nach dem Gesagten (vorne, Erw. 1) ist damit auch dem Genehmigungsentscheid des Regierungsrates und den Beschlüssen der Einwohnergemeinde Lungern die Grundlage entzogen. de| fr | it Schlagworte bundesgericht vorinstanz rahm frage beschwerdeführer deponie deponiezone verwaltungsgericht interessenabwägung regierungsrat wald bundesrecht emrk verfahren entscheid Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund EMRK: Art.6 VwVG: - VwVG: Art.5 BGG: Art.99 BGG: Art.98a Art.99 NHG: Art.25 RPG: Art.14 Art.25a Art.33 Art.34 RPG: Art.14 NSV: Art.32 NSV: Art.3 Art.11 NSV: Art.32 AB: Art.1 USG: Art.9 Art.30 UVPV: Art.2 814.015: Art.20 LRV: Art.3 LSV: Art.43 Art.44 TVA: Art.20 Art.21 Art.25 VGV: Art.14 WaG: Art.5 Art.10 Art.12 Weitere Urteile BGer 1A.144/2003 1A.115/2003 Leitentscheide BGE 121-II-72 S.76 120-IB-207 S.213 123-II-88 S.89 116-IB-321 S.325 123-II-88 S.93 123-II-88 S.94 118-IB-66 S.75 119-IB-254 S.278 123-II-88 S.92 122-II-81 S.91 120-IB-207 S.212 121-II-72 S.79 123-II-88 S.91 120-IB-287 S.297 120-IB-207 S.214 VVGE 2005/06 Nr. 42 1999/00 Nr. 44
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VVGE 2005/06 Nr. 42, S. 160: Art. 61 Abs. 5 Bst. c BauG; Art. 64 Abs. 1 Bst. a und Bst. c GOG; Art. 25a und Art. 34 Abs. 3 RPG; Art. 6 Ziff. 1 EMRK Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Nutzungsplan, der die Erweiterung einer Materialabbau- und Deponiezone vorsieht (Erw. 2). Art. 25a und Art. 33 Abs. 4 RPG; Art. 20 TVA; Art. 36 BauV; Art. 1 ff. AB VK Inhaltliche und verfahrensmässige Koordinationspflicht. Bei Abbau- und Deponievorhaben ist bereits im Rahmen der Nutzungsplanung und nicht erst im Baubewilligungsverfahren eine umfassende Beurteilung sämtlicher raum- und umweltschutzrelevanter Gesichtspunkte vorzunehmen. Dies betrifft namentlich eine allfällige Waldfeststellung, die Einhaltung der Lärmgrenzwerte, die zu erwartende Staubentwicklung, die Anforderungen des Gewässerschutzes, die Bedarfsabklärung, die künftige Renaturierung, eine allfällige Umweltverträglichkeitsprüfung sowie den Landschaftsschutz (Erw. 3 und 4). Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 25. Februar 2005 Aus den Erwägungen:
1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschwerdeentscheid des Regierungsrates vom 8. Juli 2003, aber auch gegen die Genehmigung des Zonenplans durch den Regierungsrat, soweit es die Deponieerweiterung "M." betrifft. Es kann offen bleiben, ob der Genehmigungsentscheid des Regierungsrates selbstständig anfechtbar ist. Wäre die Beschwerde nämlich gutzuheissen und der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates vom 8. Juli 2003 aufzuheben, so wäre damit dem gleichentags getroffenen Genehmigungsentscheid des Regierungsrates die Grundlage entzogen (vgl. VGE B 02/019 vom 30. September 2003 i.S. B. und sechs weitere Beschwerdeführer, Erw. 11, in fine). Das Gleiche würde bezüglich des Einspracheentscheids des Einwohnergemeinderates Lungern vom 21. Oktober 2002 gelten.
2. a) Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerde an das Verwaltungsgericht überhaupt gegeben ist, und gegebenenfalls, ob die Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert sind. Die Vorinstanz führte zu diesen Fragen aus, gestützt auf Art. 61 Abs. 5 Bst. c des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 (BauG, GDB 710.1) sei die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, sofern übergeordnetes Recht es verlange. Es sei immer noch umstritten, ob alle Nutzungsplanstreitigkeiten unter den Begriff von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) fielen und deshalb gestützt auf Staatsvertragsrecht bei allen Ortsplanungen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig sei. Die Beschwerdeführer seien indessen nicht zur staatsrechtlichen Beschwerde befugt und somit auch nicht zur Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht legitimiert. Da sie jedoch ausdrücklich eine Verletzung der bundesrechtlichen Koordinationspflicht rügten, wäre die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich; deshalb müsse das kantonale Recht auch die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht zulassen.
b) Gemäss Art. 61 Abs. 5 Bst. c BauG ist auf dem Gebiet des Planungsrechts die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht namentlich zulässig gegen Nutzungs- und Schutzplanungen, sofern übergeordnetes Bundes- oder Staatsvertragsrecht es verlangt und wenn der Beschwerdeführer auch zur staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht befugt ist (vgl. Erläuterungen des Baudepartementes Obwalden zum Baugesetz vom 12. Juli 1994 und zur Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994, 128 f.). Art. 64 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 (GOG, GDB 134.1) sieht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht gegen Entscheide der letzten kantonalen Verwaltungsbehörden vor, wenn gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid die staatsrechtliche Beschwerde oder die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist; vorbehalten bleiben allerdings die Vorschriften der Baugesetzgebung. Ferner ist nach Art. 64 Abs. 1 Bst. c GOG die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht gegeben, wenn es sich um einen Entscheid handelt, der zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen nach Art. 6 EMRK betrifft. Die erwähnten Bestimmungen sind auf dem Weg der Auslegung zu präzisieren: Zu Unrecht erwähnt Art. 61 Abs. 5 Bst. c BauG als Voraussetzung für Beschwerden gegen Nutzungs- und Schutzplanungen nur, dass der Beschwerdeführer zur staatsrechtlichen Beschwerde befugt sein müsse; richtigerweise müsste hier auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erwähnt sein. Deren Fehlen ist dadurch zu erklären, dass die Bestimmung zu einem Zeitpunkt geschaffen wurde, als Art. 98a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG, SR 173.110), wonach die Kantone richterliche Behörden als letzte kantonale Instanzen zu bestellen haben, soweit gegen deren Entscheide unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist, noch nicht bestand. Richtigerweise müsste es also in Art. 61 Abs. 5 Bst. c BauG heissen, dass die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht zulässig sei "gegen alle übrigen Nutzungs- und Schutzplanungen, sofern übergeordnetes Bundes- oder Staatsvertragsrecht es verlangt und wenn der Beschwerdeführer auch zur staatsrechtlichen Beschwerde oder zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht befugt ist". Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Art. 64 Abs. 1 Bst. c GOG selbstständige Bedeutung haben dürfte: Immer dann, wenn ein zivilrechtlicher Anspruch im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliegt, muss die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht gegeben sein, da andernfalls der durch diese Bestimmung beabsichtigte Rechtsschutz nicht gewährleistet wäre. Kann sich somit der Ansprecher auf ein "civil right" berufen, so dürfte er auch zur Erhebung eines Bundesrechtsmittels und damit der Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht befugt sein, ohne dass in diesem Zusammenhang weiter zu prüfen wäre, welches Bundesrechtsmittel gegeben ist.
c) Die Frage, ob Art. 6 Ziff. 1 EMRK grundsätzlich in allen Nutzungsplanstreitigkeiten Anwendung findet, ist nach wie vor umstritten (vgl. dazu VVGE 1999/2000 Nr. 44, Erw. 1a). Sie braucht aber im vorliegenden Fall ebenso wenig beantwortet zu werden wie die Frage, ob auch von einem Bau- oder Planungsvorhaben betroffene Nachbarn sich auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen können; immerhin ist darauf hinzuweisen, dass auch schon aus dem Eigentum abgeleitete Abwehransprüche zur Bejahung eines zivilrechtlichen Anspruchs im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK führten, so etwa der Abwehranspruch gegen die behördliche Genehmigung zum Betrieb einer Mülldeponie (vgl. Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, Kehl am Rhein 1996, N. 19 zu Art. 6 EMRK; ferner Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK, Zürich 1999, 242). Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nämlich schon aus anderen Gründen gegeben, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
d) Der Einwohnergemeinderat Lungern beabsichtigt mit der Änderung des Zonenplans eine Erweiterung der Materialabbau- und Deponiezone in Bürglen. Umstritten ist somit ein Nutzungsplan im Sinne von Art. 14 ff. des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG, SR 700). Kantonal letztinstanzliche Entscheide über solche Pläne unterliegen grundsätzlich der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 34 Abs. 3 RPG). Sind allerdings im Nutzungsplan enthaltene, auf Bundesverwaltungsrecht abgestützte Anordnungen umstritten oder wird das Fehlen solcher Anordnungen bemängelt, so erachtet die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde für zulässig, soweit der Nutzungsplan die Merkmale einer Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) erfüllt und kein Ausschlussgrund gemäss Art. 99 ff. OG gegeben ist (BGE 123 II 91, mit Hinweisen). Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind auch auf unselbstständiges kantonales Ausführungsrecht zum Bundesrecht gestützte Anordnungen zu überprüfen sowie auf übrigem kantonalem Recht beruhende Anordnungen, die einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit der im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilenden Frage des Bundesverwaltungsrechts aufweisen. Soweit dagegen dem angefochtenen Entscheid selbstständiges kantonales Recht ohne den genannten Sachzusammenhang zum Bundesrecht zugrunde liegt, steht ausschliesslich die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung. Auch die Einhaltung der in Art. 25a RPG enthaltenen Koordinationsgrundsätze prüft das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit die Anwendung von materiellem Bundesverwaltungsrecht zur Diskussion steht (vgl. VVGE 1999/2000 Nr. 44, Erw. 1b).
e) Die Beschwerdeführer machen vor allem geltend, dass die Koordinationspflicht gemäss Art. 25a RPG verletzt sei, da im Planungsverfahren als massgeblichem Leitverfahren eine umfassende Beurteilung sämtlicher raum- und umweltschutzrelevanter Gesichtspunkte nicht vorliege. Zu Unrecht habe die Vorinstanz das Vorliegen unverbindlicher und auf nicht umfassenden Abklärungen beruhender Stellungnahmen der betroffenen Ämter als genügend erachtet. Richtigerweise müssten bereits die entsprechenden Bewilligungen vorliegen. Die Vorinstanzen hätten die Bedarfsabklärung für ein weiteres Deponievolumen nicht vorgenommen. Die raumplanungsrechtliche Interessenabwägung sei basierend auf ungenügenden Sachverhaltsabklärungen erfolgt. Die erheblichen Emissionen und Gefährdungen seien in der Interessenabwägung ausser Acht gelassen worden. Ein Lärmgutachten, welches über die Einhaltung der Grenzwerte Aufschluss gebe, fehle. Ob eine Renaturierung technisch durchführbar sei, müsse im Nutzungsplanungsverfahren geprüft werden. Es sei nicht erkennbar, gestützt auf welche Abklärungen die in Frage stehenden Volumenausmasse ermittelt worden seien. Deshalb werde bestritten, dass hinsichtlich der Deponie keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Diese Vorbringen wären vor dem Bundesgericht im Rahmen einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu machen. Die umstrittene Materialabbau- und Deponiezone wurde im Zonenplan der Gemeinde Lungern parzellengenau festgelegt. Diese Nutzungsplanfestsetzung beruht auf kantonalem Planungsrecht und erfolgte zudem gestützt auf direkt anwendbares Bundesrecht (Umweltschutz-, Waldrecht etc.), bzw. es wird das Fehlen entsprechender Anordnungen bemängelt (vgl. BGE 123 II 91 f.; BGE in ZBl 1995, 521 f.; BGE 1A.144/2003/gij vom 4. Januar 2005 i.S. VCS, Erw. 1.1; BGE 1A.115/2003/zga vom 23. Februar 2004 i.S. A. und B., Erw. 1). Ausschlussgründe gemäss Art. 99 ff. OG sind nicht erfüllt. Art. 99 Abs. 1 Bst. c OG hat bei der Anfechtung kantonaler Nutzungspläne im Sinne der Art. 14 ff. RPG nicht den Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Folge (BGE in ZBl 1995, 521; BGE 120 Ib 297 f.). Es geht auch nicht um eine Bau- oder Betriebsbewilligung für eine technische Anlage im Sinne von Art. 99 Abs. 1 Bst. e OG, da diese Bestimmung das technische Funktionieren einer Anlage und nicht deren umweltschutzrechtliche Auswirkungen betrifft (vgl. BGE 123 II 92; BGE in ZBl 1995, 522). Sodann weist die Anwendung der allgemeinen Planungsgrundsätze, deren Verletzung die Beschwerdeführer rügen, einen engen Sachzusammenhang mit den der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegenden Fragen des Bundesverwaltungsrechts auf. Soweit die Beschwerdeführer planungsrechtliche Rügen erheben, würden diese durch das Bundesgericht ebenfalls im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu überprüfen sein (vgl. BGE 123 II 92; 121 II 79; BGE 1A.144/2003/gij vom 4. Januar 2005 i.S. VCS, Erw. 1.1; BGE 1A.115/2003/zga vom 23. Februar 2004 i.S. A. und B., Erw. 1). Bei dieser Sach- und Rechtslage ist auch die Beschwerde an das Verwaltungsgericht grundsätzlich zulässig.
f) Schliesslich wären die Beschwerdeführer als Eigentümer benachbarter Wohnliegenschaften auch zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht legitimiert (vgl. BGE 123 II 89, 121 II 76, 116 Ib 325; BGE in ZBl 1995, 522). Aber auch nach kantonalem Recht sind die Beschwerdeführer als Eigentümer von Nachbargrundstücken der von der Zonenplanänderung betroffenen Parzelle durch den angefochtenen Beschluss berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 60 Abs. 1 BauG und Art. 65 Bst. a GOG). Sie sind deshalb zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht legitimiert. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
3. Das Bundesgericht hat in neuerer Zeit eine Planungspflicht für grössere Abbau- und Deponievorhaben bejaht und die Möglichkeit, solche Projekte mit einer Ausnahmebewilligung zu realisieren, verneint (BGE 120 Ib 212, mit Hinweisen). Die Vorinstanzen sind dieser Praxis gefolgt und haben die Beschwerdegegnerin mit ihrem Baubewilligungsgesuch auf das Nutzungsplanverfahren verwiesen. Dieses Vorgehen ist zu Recht unumstritten (vgl. auch Abfallplanung Kanton Obwalden, Deponiekonzept des Regierungsrates vom 29. April 1997, Ziff. 3.3). Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanzen hätten die gesetzliche Koordinationspflicht verletzt.
a) Die inhaltliche und verfahrensmässige Koordinationspflicht ergibt sich heute nicht nur aus rechtsstaatlichen Garantien, die aus der Bundesverfassung abgeleitet werden (vgl. Vallender/Morell, Umweltrecht, Bern 1997, 444), sondern auch aus diversen Normen in Gesetzen und Verordnungen. So umschreibt Art. 25a RPG die Grundsätze der Koordination, welche gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung auch auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar sind. Art. 33 Abs. 4 RPG schreibt sodann vor, dass für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Art. 25a Abs. 1 RPG Anwendung findet, einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen sind. Sodann legt Art. 20 der technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA, SR 814.600) fest, dass die Kantone in ihrem Zuständigkeitsbereich sämtliche für Bau oder Betrieb von Abfallanlagen erforderlichen Bewilligungsverfahren, insbesondere für die Raumplanungs-, Rodungs- und Gewässerschutzbewilligung, die Bewilligungen nach dem Arbeitsgesetz und der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen und bei Deponien die Errichtungs- und Betriebsbewilligungen zu koordinieren haben. Der Regierungsrat des Kantons Obwalden hat teilweise schon vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen gestützt auf Art. 36 der Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994 (BauV, GDB 710.11) mittels Ausführungsbestimmungen über die Verfahrenskoordination im Baubewilligungsverfahren vom 3. Januar 1995 (AB VK, GDB 710.111) eine kantonale Koordinationsstelle bezeichnet, die koordinationspflichtigen Vorhaben umschrieben und Regeln für die Koordination der kantonalen Bewilligungen und die Koordination im Rechtsmittelverfahren festgelegt; unabhängig von der konkreten Ausgestaltung dieser Vorschriften haben aber die im Kanton durchgeführten Verfahren der bundesrechtlichen Koordinationspflicht zu genügen. Die materielle (inhaltliche) Koordination verlangt grundsätzlich, dass alle materiellrechtlichen Vorschriften, die für die Verwirklichung eines Projekts von Relevanz sind und zwischen denen ein so enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen, im Rahmen einer Interessenabwägung so aufeinander abzustimmen sind, dass ein sachlich richtiges und widerspruchsfreies Gesamtergebnis erzielt wird (BGE in ZBl 1995, 525; Vallender/Morell, a.a.O., 444). Die formelle (verfahrensmässige) Koordination umfasst demgegenüber den Bereich der Abstimmung der verschiedenen Bewilligungsverfahren, und zwar von der Einleitung derselben über die Organisation der einzelnen Verfahrensschritte bis zur Publikation und Eröffnung der entsprechenden Verfügungen und Beschlüsse. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sollen die einzelnen Entscheide wenn möglich gleichzeitig, am besten gesamthaft und zusammengefasst durch die erstinstanzlich zuständige Behörde, eröffnet werden, und die verschiedenen Entscheide sollen in einem einheitlichen Rechtsmittelverfahren angefochten werden können (Vallender/Morell, a.a.O., 444).
b) Das Bundesgericht hat sich wiederholt zur Koordinationspflicht bei Abbau- und Deponievorhaben geäussert. In konstanter Praxis hielt es fest, dass im Rahmen einer Nutzungsplanung betreffend derartige Vorhaben eine umfassende Beurteilung sämtlicher raum- und umweltschutzrelevanter Gesichtspunkte vorzunehmen sei. Im Planungsentscheid über Abbau- und Deponiestandorte seien insbesondere auch die Anliegen des Umweltschutzes mit zu berücksichtigen, wobei der bundesrechtlichen Koordinationspflicht in geeigneter Weise Rechnung zu tragen sei. Werde zur Verwirklichung eines Projekts eine Änderung oder Ergänzung der Nutzungsplanung vorgenommen, so könne dieses Planungsverfahren als das massgebliche Leitverfahren für die koordinierte Beurteilung des Vorhabens betrachtet werden (BGE 123 II 93, 120 Ib 213 f.; BGE in ZBl 1995, 522 f.). In den zitierten Entscheiden gelangte das Bundesgericht dabei insbesondere zu den folgenden Schlussfolgerungen: In BGE 123 II 94 ff. ging es um die Ausscheidung einer Kiesabbauzone. Das Bundesgericht hielt fest, die vom kantonalen Verwaltungsgericht im Baubewilligungsverfahren verlangten umweltrelevanten Sachverhaltsabklärungen seien auch für die Überprüfung des Nutzungsplans unverzichtbar. In Bezug auf die Lärmbelastung ergebe sich anhand der Akten, dass insbesondere über die aktuelle Lärmbelastung an der Zufahrtsstrasse sowie über die Zunahme des Lastwagenverkehrs und die damit verbundenen Lärmimmissionen Unklarheit herrsche. Ebenfalls nicht abgeklärt seien die zu erwartenden Auswirkungen des zusätzlichen Lastwagenverkehrs auf die Luftqualität. Schliesslich lägen dem angefochtenen Entscheid keine Abklärungen über die Anforderungen des Gewässerschutzes zugrunde. Ob der Materialabbau den Anforderungen des Gewässerschutzes entspreche, sei im Rahmen des Nutzungsplanungsverfahrens überhaupt nicht geprüft worden. Es gehe nicht an, Nutzungsplanfestsetzungen, die auf ungenügenden Sachverhaltsabklärungen beruhten, zu bestätigen. Die umweltrelevanten Abklärungen seien im Rahmen der Nutzungsplanung und nicht erst im Baubewilligungsverfahren vorzunehmen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau habe dadurch, dass es auf die für eine umfassende Interessenabwägung erforderlichen Sachverhaltsabklärungen in den Bereichen Lärmschutz, Luftreinhaltung und Gewässerschutz verzichtet und trotz der mangelhaften Abklärungen die Nutzungsplanfestsetzung geschützt habe, die Pflicht zur umfassenden Interessenabwägung in der Nutzungsplanung verletzt. Dies habe zu einer unzulässigen Nichtbeachtung von Bundesumweltschutzrecht in der Nutzungsplanung geführt. Der angefochtene Entscheid sei schon aus diesem Grund aufzuheben. Bereits in BGE 120 Ib 214 f. hatte das Bundesgericht gefordert, dass im Hinblick auf die Ausscheidung von Abbau- und Deponiezonen die umweltrelevanten Abklärungen schon im Rahmen der Nutzungsplanung und nicht erst im Baubewilligungsverfahren vorzunehmen seien. Weiter hielt es fest, der Inhalt der Nutzungsplanungsvorschriften sei im Zuge der zur Diskussion stehenden Ortsplanungsrevision möglichst präzis festzulegen, sofern sich nach den notwendigen Abklärungen ergebe, dass das in Aussicht genommene Projekt im Lichte der zu beachtenden Rechtsvorschriften verwirklicht werden könne. Die Bauherrschaft, welche auf den fraglichen Parzellen Kies und Gestein abbaute und eine Bauschutt- und Grubendeponie betrieb, habe einen Anspruch darauf, im Rahmen der zur Diskussion stehenden Ortsplanungsrevision eine umfassende Antwort darauf zu erhalten, ob ihr Projekt verwirklicht werden könne und damit die von ihr verlangten Massnahmen der Nutzungsplanung festzusetzen seien oder nicht. In der Folge hob das Bundesgericht den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz auf. Im Urteil des Bundesgerichts vom 24. Februar 1995 (ZBl 1995, 522 ff.) stand der Nutzungsplan für eine Inertstoffdeponie in Frage. Es hielt fest, da die geplante Materialablagerungsstelle den Bestimmungen über die Inertstoffdeponien der TVA unterliege, müsse die Frage, ob sie den betreffenden Anforderungen grundsätzlich entspreche, bereits im Rahmen der für die Nutzungsplanfestsetzung erforderlichen umfassenden Interessenabwägung geprüft werden. Voraussetzung für die Erteilung einer Deponieerrichtungsbewilligung sei gemäss Art. 25 Abs. 1 TVA insbesondere, dass der Bedarf für die Deponie nachgewiesen sei und die nach den Anhängen der TVA für den vorgesehenen Deponietyp geltenden Anforderungen erfüllt seien. Beide Gesichtspunkte seien auch für die Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Nutzungsplanfestsetzung wesentlich. Die Regierung des Kantons Graubünden habe bei der Genehmigung des Nutzungsplans den rechtserheblichen Sachverhalt insbesondere zur Beurteilung, ob die Anforderungen der TVA an den Standort der Deponie erfüllt seien, nicht genügend geklärt. Der Mangel könne auch mit der nachträglichen Erteilung einer Deponieerrichtungsbewilligung nicht geheilt werden, da ein solches Vorgehen die bundesrechtlich verlangte umfassende Interessenabwägung in der Nutzungsplanung verunmögliche. Damit liege zugleich ein Verstoss gegen die Koordinationspflicht vor. Das Bundesgericht verwies dabei auch auf Art. 30 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) und Art. 14 ff. RPG, welche sowohl im Abfallrecht wie auch im Rahmen der Nutzungsplanung eine Gesamtschau und Abwägung aller relevanten Umstände voraussetzten; überdies verwies es für Deponien auf Art. 20 TVA. Die Bündner Regierung habe diese materiellrechtliche Koordination im Verfahren nicht gewährleistet, da sie einen Nutzungsplan für eine Deponie genehmigt habe, ohne diesen auf die Anforderungen der weiteren notwendigen Bewilligungen, insbesondere in Bezug auf das Abfallrecht, zu prüfen. Damit leide der Nutzungsplan an einer mangelhaften Abwägung der zu berücksichtigenden Interessen, was allein schon zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Entscheide führe. Es werde Sache der zuständigen Behörden sein, den für eine koordinierte Beurteilung des Deponievorhabens rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen.
c) aa) Vor dem Hintergrund dieser Entscheide des Bundesgerichts erscheint die Argumentation der Vorinstanz als problematisch. Sie legt den Schluss nahe, dass die bundesrechtlichen Anforderungen an die materielle Koordination zu wenig berücksichtigt wurden. Die Vorinstanz bezeichnet zwar das Nutzungsplanverfahren als das Leitverfahren. Trotzdem und im Widerspruch zur erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt sie aus, die nach Art. 21 TVA erforderliche Deponiebewilligung, die Rodungsbewilligung nach Art. 5 ff. des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG, SR 921.0) und das Waldfeststellungsverfahren nach Art. 10 WaG seien im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens einzuholen. Ebenso genüge es, wenn im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Massnahmen zur Reduktion der Staubemissionen im Sinne der Luftreinhalteverordnung aufgezeigt würden. Es genüge auch, wenn die Lärmgutachten im Zeitpunkt des Baubewilligungsverfahrens vorlägen. Das Gleiche gelte betreffend die Fragen der genügenden Sicherung des Abbau- und Deponiegebiets und der angeblichen übermässigen Erschütterungen durch die Sprengarbeiten, welche im Baubewilligungsverfahren zu klären seien. bb) Gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Raumplanungsgesetz eine Waldfeststellung in jenem Bereich anzuordnen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen. Gemäss Art. 38 Abs. 1 des Bau- und Zonenreglementes der Einwohnergemeinde Lungern (Fassung vom 6. Mai 1994, genehmigt am 29. November 1994) zählt die Materialabbau- und Deponiezone zu den Bauzonen (vgl. dazu immerhin BGE 1A.115/2003/ zga vom 23. Februar 2004 i.S. A. und B., Erw. 2.5 und 2.6). Ein solches Waldfeststellungsverfahren wurde vorliegend unter anderem betreffend Standort M. bei der Revision des Nutzungsplans nicht vorgenommen, sondern - sofern die Abbau- und Deponiezone tatsächlich an den Wald grenzt oder in Zukunft grenzen soll - bundesrechtswidrig auf das Baubewilligungsverfahren verwiesen. Sodann verlangt Art. 12 WaG für die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone eine Rodungsbewilligung. Das Bundesgericht geht allerdings davon aus, dass diese Bestimmung auch dann als eingehalten gilt, wenn im Moment der Planfestsetzung eine verbindliche positive Stellungnahme der zuständigen Forstbehörde vorliegt, die auf einer vollständigen Sachverhaltsermittlung und einer umfassenden Interessenabwägung beruht (BGE 1A.115/2003/zga vom 23. Februar 2004 i.S. A. und B., Erw. 4.1; BGE 122 II 91 ff.; Alain Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, 320). Vorliegend zeigt sich jedoch, dass es an einer vollständigen Sachverhaltsermittlung, erst recht aber an einer umfassenden Interessenabwägung durch die Vorinstanzen in diesem Punkt mangelt. Zwar hat das Amt für Wald und Landschaft zum Vorhaben am 21. September 2001 zustimmend Stellung genommen. Aus der Stellungnahme ergibt sich, dass für die Zonenerweiterung wohl eine Waldfläche beansprucht wird. Es wurde denn auch die Auflage erteilt, für die zu beseitigenden Feldgehölze oder Hecken ein Rodungsgesuch unter Nachweis des flächengleichen Ersatzes einzureichen. Ferner wurde festgelegt, von der verbleibenden Bestockung sei ein Abstand von mindestens 4 m einzuhalten, und an den neu entstehenden Kontaktbereichen zwischen Wald und Abbau- und Deponiezone sei eine Waldfeststellung zur statischen Fixierung des Waldrands vorzunehmen. Doch wird aus der Stellungnahme, aber auch aus den durch das Verwaltungsgericht nachträglich beigezogenen dazu gehörenden "Erwägungen" und dem "Sachverhalt" nicht klar, in welchem Umfang der Wald vom Vorhaben tangiert wird. Der Bilddokumentation der Beschwerdeführer, welche von keiner Seite in Frage gestellt wurde, ist zu entnehmen, dass Wald bzw. dass mit Bäumen bestückte Hecken auf zwei Seiten der Zonenerweiterung betroffen sein könnten. Demgegenüber liesse der von der Beschwerdegegnerin eingereichte Plan "Situation Topographie" vom 3. November 2000 eher darauf schliessen, dass die Zonenerweiterung den Baumbestand kaum tangieren könnte. Auf jeden Fall besteht aufgrund der Akten in tatsächlicher Hinsicht zu wenig Klarheit, ob das Vorhaben tatsächlich eine Rodungsbewilligung im Sinne von Art. 12 WaG benötigt. Ferner wird aus der Stellungnahme des Amts für Wald und Landschaft vom 21. September 2001 nicht ersichtlich, dass diese Forstbehörde eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hätte. Daraus folgt, dass die Vorinstanzen die Waldgesetzgebung des Bundes ungenügend berücksichtigt haben. Es kann den Akten auch nicht ausreichend entnommen werden, ob diesem Aspekt allenfalls nur untergeordnete Bedeutung zukommt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. BGE 119 Ib 278). cc) Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, auch die Vorinstanz gehe davon aus, dass Fachgutachten über die Einhaltung der Lärmgrenzwerte zu erstellen seien. Diese Forderung hätten sie schon immer gestellt; die Gutachten seien nicht erst im Baubewilligungsverfahren einzuholen. Art. 43 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) weist den verschiedenen Nutzungszonen nach Art. 14 ff. RPG Empfindlichkeitsstufen zu. Gemäss Art. 44 LSV sorgen die Kantone dafür, dass die Empfindlichkeitsstufen den Nutzungszonen in den Baureglementen oder Nutzungsplänen der Gemeinden zugeordnet werden (Abs. 1). Die Empfindlichkeitsstufen werden bei der Ausscheidung oder Änderung der Nutzungszonen oder bei der Änderung der Baureglemente, spätestens jedoch zehn Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung zugeordnet (Abs. 2). Die Vorinstanz weist darauf hin, dass gemäss Zonenplan Teil Bürglen/Kaiserstuhl die Abbau- und Deponiezone M. der Empfindlichkeitsstufe IV zugeordnet sei. Diese sei in Zonen vorgesehen, in denen stark störende Betriebe zugelassen seien, namentlich in Industriezonen. Gemäss Ziff. 2 des Anhangs 6 zur LSV betrage der Planungswert in der Empfindlichkeitsstufe IV am Tag 65 dB und für die Nacht 55 dB. Im Genehmigungsentscheid vom 8. Juli 2003 führt die Vorinstanz dazu aus, bereits mit Beschluss vom 29. November 1994 sei der Einwohnergemeinderat Lungern aufgefordert worden, den damals genehmigten neuen Art. 54 im Bau- und Zonenreglement mit der Empfindlichkeitsstufe zu ergänzen. Dies sei bisher nicht erfolgt. Nach Art. 8 Abs. 3 BauV könne der Regierungsrat nach Anhören des Gemeinderates und der in schutzwürdigen Interessen Betroffenen Änderungen selbst vornehmen, wenn sie von geringer Tragweite seien oder wenn kein erheblicher Entscheidungsspielraum bestehe. Aufgrund der vorgesehenen Nutzung sei eine andere Zuordnung als die Empfindlichkeitsstufe IV gemäss der Lärmschutzverordnung nicht sinnvoll. Zumindest der Entscheidungsspielraum sei damit nicht erheblich, die Anwendung von Art. 8 Abs. 3 BauV deshalb vertretbar. Entsprechend lud der Regierungsrat in Ziff. 4 seines Beschlusses den Einwohnergemeinderat Lungern ein, ihm seine Stellungnahme zum Vorschlag einer Änderung gestützt auf Art. 8 Abs. 3 BauV innert angemessener Frist zusammen mit den Stellungnahmen allfälliger Betroffener einzureichen. Es kann an dieser Stelle offen bleiben, ob Art. 44 Abs. 2 LSV auch bei der Erweiterung der Abbau- und Deponiezone ("bei der Ausscheidung oder Änderung der Nutzungszonen oder bei der Änderung der Baureglemente") eine formelle und anfechtbare (Art. 33 f. RPG) Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen erheischt (vgl. BGE 118 Ib 75) und ob das vom Regierungsrat eingeschlagene Vorgehen einer Überprüfung standhielte. Nicht anders als in BGE 123 II 94 ff. ist nämlich auch für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass aufgrund der Akten über die aktuelle Lärmbelastung an der Zufahrtsstrasse zur Deponie und über die allfällige Zunahme des Lastwagenverkehrs und die damit verbundenen Lärmimmissionen bei einer Erweiterung der Zone Unklarheit herrscht. Das Bundesgericht hat auch in BGE 1A.144/2003/gij vom 4. Januar 2005 i.S. VCS, Erw. 3.3, erkannt, dass sich das Planungsverfahren ganz allgemein besser für eine koordinierte Festsetzung von raumplanerischen und anderen Massnahmen zur Emissionsbegrenzung eignet als das Baubewilligungsverfahren, auch wenn es sich in diesem Fall um einen der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehenden projektbezogenen Sondernutzungsplan handelte. Mangels der entsprechenden Abklärungen war es den Vorinstanzen auch vorliegend bezüglich des Lärmschutzes nicht möglich, die bundesrechtlich sich aus der materiellen Koordinationspflicht ergebende umfassende Beurteilung sämtlicher raum- und umweltschutzrelevanter Gesichtspunkte im Nutzungsplanverfahren vorzunehmen. dd) Das Gleiche gilt bezüglich der durch die Beschwerdeführer beanstandeten zu erwartenden Staubentwicklung. Die Vorinstanz hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Luftreinhalteverordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV, SR 814.318.142.1) neue stationäre Anlagen so ausgerüstet und betrieben werden müssen, dass sie die im Anhang 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten, und sie hat auch auf die gemäss Ziff. 41 und Ziff. 43 dieses Anhangs zu beachtenden Grenzwerte sowie die erforderlichen Massnahmen bei Aufbereitungs-, Lagerungs-, Umschlags- und Transportvorgängen hingewiesen. Doch hat es die Vorinstanz wiederum als genügend erachtet, wenn im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Massnahmen zur Reduktion der Staubemissionen aufgezeigt würden. Wie schon in BGE 123 II 94 ff. ist jedoch im Hinblick auf die bundesrechtliche Koordinationspflicht zu fordern, dass die zu erwartenden Auswirkungen des zusätzlichen Lastwagenverkehrs und Materialabbaus auf die Luftqualität schon im Verfahren der Nutzungsplanung abgeklärt werden. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob die erstmalige Schaffung einer Abbau- und Deponiezone in Frage steht, oder ob eine solche durch Zonenplanänderung mittels Einbezugs eines bisher davon unberührten Gebiets erheblich erweitert werden soll. ee) Ob der Materialabbau und die Inertstoffdeponie in der Erweiterung B den Anforderungen des Gewässerschutzes entsprechen, ist im Rahmen des Nutzungsplanverfahrens durch die Vorinstanzen aktenkundig nicht näher geprüft worden. Einzig in den Erwägungen der Stellungnahme des Amts für Wald- und Landschaft vom 21. September 2001 findet sich der Hinweis, dass zum Teil wasserführende Gesteinsschichten angeschnitten würden. Ferner wird in der Stellungnahme ausgeführt, dass im Bereich der Deponiefläche austretendes Hangdruckwasser sowie in der Deponiefläche eindringendes Sickerwasser schadlos abzuleiten seien, und dass die Ableitung des Oberflächenwassers während des Betriebs- und Endzustandes erosionssicher gewährleistet sein müsse. Diesen Hinweisen liegen offensichtlich keine fundierten Abklärungen zugrunde, wie sie noch für die bestehende Deponie vom 6. Februar 1995 in Form des hydrogeologischen Berichts der Dr. M. AG durchgeführt worden waren. Dieser kann für die Erweiterung ohne Überprüfung im Hinblick auf das neu betroffene Gebiet nicht als Grundlage dienen. In der Baubewilligung vom 6. Februar 1995 ordnete der Einwohnergemeinderat Lungern an, dass Sicker- und Quellwasseraustritte im Abstrombereich der Deponie analysiert werden sollten, um einerseits das Gefahrenpotenzial der Altlast abzuschätzen und andererseits den Ausgangszustand im Hinblick auf die spätere Inertstoffdeponie feststellen zu können. Für diese und weitere Analysen solle das Laboratorium der Urkantone in Brunnen beigezogen werden. Entsprechende Abklärungen im Hinblick auf den Gewässerschutz fehlen im vorliegenden Verfahren der Erweiterung der Deponiezone. Der von der Beschwerdegegnerin erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eingereichte Prüfbericht des Laboratoriums der Urkantone vom 2. Juli 2003 erfolgte anscheinend in Ausführung der mit Baubewilligung vom 6. Februar 1995 in Verbindung mit der Deponiebewilligung des Amtes für Umweltschutz vom 10. Januar 1995 erteilten Auflage (vgl. Baubewilligung Ziff. 1./a). Der Prüfbericht lag den Vorinstanzen nicht vor, er wurde aktenkundig weder ausgewertet noch im Verfahren der Zonenänderung für die Erweiterung B verwendet. Auch bezüglich des Gewässerschutzes gilt, dass die umweltrelevanten Abklärungen im Rahmen der Nutzungsplanung und nicht erst im Baubewilligungsverfahren vorzunehmen sind (vgl. BGE 123 II 94 ff.). Es fehlt auch in diesem Punkt an einer umfassenden Beurteilung der massgebenden Gesichtspunkte. ff) Die Beschwerdeführer machen geltend, die heute zur Verfügung stehende Deponie umfasse bereits ein erhebliches Volumen und es sei davon auszugehen, dass diese Kapazitäten für die Entsorgung von Inertstoffen, die aus dem oberen Sarneraatal stammten, über Jahre hinaus ausreichten. Es müsse aus dem bisherigen Ablauf geschlossen werden, dass eine eigentliche Abklärung, ob zusätzliche Kapazitäten erforderlich seien, nicht durchgeführt worden sei. Gemäss Art. 25 Abs. 1 TVA habe die Bedarfsabklärung im Nutzungsplanungsverfahren zu erfolgen. Diese Abklärung sei unterblieben. Wie erwähnt, hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 24. Februar 1995 (ZBl 1995, 524) festgehalten, dass die Frage, ob eine Materialablagerungsstelle, welche den Bestimmungen über Inertstoffdeponien der TVA unterliege, den betreffenden Anforderungen grundsätzlich entspreche, bereits im Rahmen der für die Nutzungsplanfestsetzung erforderlichen umfassenden Interessenabwägung geprüft werden müsse. Die Vorinstanz geht davon aus, dass das Vorhaben noch einer Deponiebewilligung nach Art. 21 TVA bedarf. Dabei setzt die Erteilung der Errichtungsbewilligung nach Art. 25 Abs. 1 TVA voraus, dass der Bedarf nachgewiesen und die Deponie in der Abfallplanung ausgewiesen ist. Ferner kann die Errichtungsbewilligung nur erteilt werden, wenn die nach Anhang 2 der TVA für den vorgesehenen Deponietyp geltenden Anforderungen erfüllt sind. Beide Gesichtspunkte sind auch für die Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Nutzungsplanfestsetzung wesentlich, wie das Bundesgericht im zitierten Entscheid betonte. Vorliegend finden sich in den Akten keine Erhebungen darüber, ob die Anforderungen der TVA an den Standort des Erweiterungsvorhabens erfüllt sind. Gemäss Bundesgericht kann dieser Mangel auch mit der nachträglichen Erteilung einer Deponieerrichtungsbewilligung nicht geheilt werden, da ein solches Vorgehen die bundesrechtlich verlangte umfassende Interessenabwägung in der Nutzungsplanung verunmögliche. Es kann bei dieser Sachlage offen bleiben, ob davon ausgegangen werden kann, dass der Bedarf für die Erweiterung der Deponie rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Die Vorinstanz begnügte sich in diesem Zusammenhang mit dem Hinweis, eine Inertstoffdeponie im oberen Sarneraatal entspreche den Grundsätzen des Deponiekonzepts vom 29. April 1997. Diese Feststellung ist reichlich vage und müsste noch näher konkretisiert werden. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass im Deponiekonzept 1997 die nun in Frage stehende Erweiterung der Deponiezone nicht erwähnt wird. Mit der unter Ziff. 4.3 Bst. b erwähnten Deponie M. mit einem verfügbaren Volumen von 110'000 m3 ist offenbar nur die heute bestehende Deponie gemeint; ferner handelt es sich bei dem im Deponiekonzept unter Ziff. 4.3 Bst. d angeführten "regionalen Deponiestandort in Abklärung: Unteres M." offensichtlich ebenfalls nicht um die vorliegend in Frage stehende Erweiterung B der Deponiezone, sondern um die nördlich davon liegende Deponiezone M. Unter Hinweis auf diese Deponiestandorte findet sich im Deponiekonzept die Aussage: "Damit ist der Nachweis erbracht, dass für die nächsten zwanzig Jahre genügend Inertstoffdeponie-Volumen zur Verfügung stehen wird. Die unter d) aufgeführten Deponiestandorte sind jedoch soweit raumplanerisch zu sichern, dass der Deponiebedarf abgedeckt ist." (Ziff 4.3, in fine). Im Genehmigungsentscheid des Regierungsrates vom 8. Juli 2003 wird allerdings darauf hingewiesen, dass noch weitere "Arbeiten zum kantonalen Abbau- und Deponiekonzept" in Gang seien, wobei nicht klar wird, was damit gemeint ist. In seiner Stellungnahme vom 2. September 2003 weist das Bau- und Umweltdepartement darauf hin, zu Unrecht gingen die Beschwerdeführer davon aus, dass es sich vorliegend nur um eine Inertstoffdeponie handle; vielmehr handle es sich auch um ein Abbaugebiet für die Gewinnung von Gesteinen mit einem hohen Mergelanteil, welche von Teilsamen und Korporationen als Planiermaterial für Forststrassen begehrt sei, wobei man mit einer Nachfrage von 5000 bis 7000 m3 pro Jahr rechne. Allein das Interesse der Beschwerdegegnerin an der Gewinnung von Gesteinen dürfte allerdings nicht genügen, wenn nicht zugleich auch ein Bedarf bestünde, das Volumen auch als Inertstoffdeponie zu nutzen. In diesem Zusammenhang ergibt sich aber immerhin aus den von der Beschwerdegegnerin dem Verwaltungsgericht eingereichten Unterlagen, dass die abgelagerten Inertstoffe in den Jahren 1995 bis 2003 mit einem Umfang von 32'238,25 m3 den Aushub im Umfang von 27'230 m3 sogar überstieg. Aus der nachträglich eingereichten Zusammenstellung ergibt sich, dass in den Jahren 1996 bis 2004 Planiermaterial im Umfang von 28'407.50 m3 abgebaut wurde, und dass allein in den Jahren 2000 bis 2004 Inertstoffe im Umfang von 34'033.49 m3 abgelagert wurden. Dies weist auf einen entsprechenden Bedarf hin, wobei bemerkenswert ist, dass die entsprechenden Unterlagen erst als Belege im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eingereicht wurden und den Vorinstanzen aktenkundig nicht zur Verfügung standen. Das erweist sich deshalb als nicht unproblematisch, weil zu der im Rahmen der Nutzungsplanung vorzunehmenden umfassenden Beurteilung sämtlicher raum- und umweltschutzrelevanter Gesichtspunkte auch die Frage des Bedarfs und damit verbunden diejenige nach dem Planungshorizont gehört (BGE 1A.115/2003/zga vom 23. Februar 2004 i.S. A. und B., Erw. 3.1; Griffel, a.a.O., 312). Die zuständigen Behörden werden dieser Frage nochmals die nötige Aufmerksamkeit schenken müssen. In diesen Zusammenhang gehört auch die Rüge der Beschwerdeführer, dass die künftige Renaturierung noch zu wenig geklärt sei. Erst nach Ergehen des vorinstanzlichen Entscheides unterbreitete dipl. Forstingenieur ETH J. der Beschwerdegegnerin am 3. September 2003 aufgrund einer Begehung vom 29. August 2003 eine Richtofferte betreffend die Rekultivierung M. Nord. Auch die Frage der Rekultivierung konnte somit im Rahmen der bundesrechtlich geforderten umfassenden Beurteilung und Interessenabwägung im Nutzungsplanverfahren durch die Vorinstanzen nicht berücksichtigt werden (vgl. auch die Aussage unter Ziff. 5.3 des Deponiekonzepts 1997 betreffend Aushub- und Abräummaterial: "Keine Bewilligungen mehr für Ablagerungsstellen, nur noch für Rekultivierungen oder begründete Terrainveränderungen"). gg) Die Beschwerdeführer beanstanden ferner, es sei für sie nicht zu erkennen, gestützt auf welche Abklärungen die in Frage stehenden Volumenausmasse ermittelt worden seien. Sie würden deshalb bestreiten, dass hinsichtlich der Deponie keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Zur Frage, ob die gesamte Anlage nicht auch bezüglich des Steinabbaus einer umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Anlage entspreche, habe sich die Vorinstanz nicht geäussert. Gemäss Art. 9 Abs. 1 USG ist die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, welche die Umwelt erheblich belasten können, möglichst frühzeitig einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen. Die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV, SR 814.011) sieht für die Änderung bestehender Anlagen (Art. 2 UVPV) eine Prüfung vor bei Inertstoffdeponien mit einem Deponievolumen von mehr als 500'000 m3 (Anhang, Ziff. 40.4) und bei Kies- und Sandgruben, Steinbrüchen und anderen nicht der Energiegewinnung dienenden Materialentnahmen aus dem Boden ab einem Gesamtvolumen von mehr als 300'000 m3 (Anhang, Ziff. 80.3). Auch in diesem Zusammenhang wird aus den Akten nicht ersichtlich, dass den Vorinstanzen entsprechende Berechnungen vorgelegen hätten. Erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht reichte die Beschwerdegegnerin Volumenberechnungen nach Baueingabeplänen der Z. AG ein. Der Gemeinde lag offenbar nur der entsprechende Plan "Situation Deponie" vom 27. November 2000 vor, welcher für die Erweiterung B einen Materialabbau von ca. 115'000 m3 angab. Nähere Berechnungen sind daraus aber nicht ersichtlich. Aufgrund der nun vorliegenden Berechnungen, welche durch die Beschwerdeführer nicht konkret in Frage gestellt werden, kann davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Die entsprechende Einschätzung der Vorinstanzen beruhte nach dem Gesagten aber auf wenig fundierten Grundlagen.
d) Das Vorhaben liegt sodann in einem Landschaftsschutzgebiet von regionaler Bedeutung. Während die Gemeinde davon ausging, dies stehe der Erweiterung der Abbau- und Deponiezone nicht entgegen, äusserte sich die Vorinstanz dazu nur im Genehmigungsentscheid vom 8. Juli 2003, und zwar mit der Feststellung: "Dem Landschaftsschutz von regionaler Bedeutung kann im Rahmen des Abbau- und Deponiekonzepts keine ausschliessende Priorität zukommen.". Diese Feststellung ist schon deshalb nicht unproblematisch, weil die Vorinstanz selbst darauf hinweist, es seien am Abbau- und Deponiekonzept noch Arbeiten im Gange; die Begründung, dies sei nicht von Bedeutung, weil es sich hier nur um eine Erweiterung eines bestehenden Vorhabens handle, vermag nicht zu überzeugen. Auch die hier zur Diskussion stehende Erweiterung einer Abbau- und Deponiezone hat allen aktuellen rechtlichen Voraussetzungen zu genügen, und zwar auch bezüglich des Landschaftsschutzes. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz vom 30. März 1990 (NSV, GDB 786.11) umfassen Landschaftsschutzgebiete besonders schöne, das gesamte Landschaftsbild prägende sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich besonders wertvolle Landschaftsteile; sie überlagern die Nichtbauzonen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 NSV können in Landschaftsschutzgebieten Eingriffe, die eine nachhaltige Veränderung des Landschaftsbildes zur Folge haben, nur unter grösstmöglicher Schonung der Landschaft und mit entsprechenden Auflagen bewilligt werden. Dies betrifft insbesondere umfangreiche Ablagerungen aller Art sowie den Materialabbau (vgl. auch Richtplan 1987, 29, 60 und 63; Art. 7 der Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Dezember 1987 [GDB 710.211]). Gemäss Art. 32 NSV hat die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz alle Gesuche sowie Vereinbarungs-, Verfügungs- und Reglementsentwürfe im Anwendungsbereich der NSV zuhanden der zuständigen Behörde zu beurteilen. Auch eine solche Beurteilung der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz fehlt im vorliegenden Verfahren und wird durch die zuständige Behörde noch einzuholen sein. Die Stellungnahme des Amts für Wald und Landschaft vom 21. September 2001 kann nicht als Beurteilung der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz im Sinne von Art. 32 NSV und Art. 25 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) gelten. Einerseits hat das Amt für Wald und Landschaft sich in seiner Stellungnahme zum Aspekt des Landschaftsschutzes überhaupt nicht geäussert; andererseits erfolgte die Stellungnahme auch formell durch die "Abteilung Walderhaltung", während die Beurteilungen der Fachstelle damals wohl der "Abteilung Naturschutz und Jagd" oblagen. Wer letztlich für die Beurteilung zuständig war, ist aber - da keine solche vorliegt - vorliegend ohnehin unerheblich.
4. a) Zusammenfassend ergibt sich, dass das hier durchgeführte Verfahren betreffend Zonenplanänderung in mehreren Punkten den rechtlichen Anforderungen, namentlich hinsichtlich der materiellen Koordination, nicht genügte. Schon im Richtplan 1987 (87) wurde darauf hingewiesen, dass der Materialabbau und die Materialdeponie mit teilweise kaum zu vermeidenden Umweltbelastungen verbunden seien, wie Eingriff in den Naturhaushalt, Problemen bei der Wiederauffüllung und Rekultivierung, intensivem Lastwagenverkehr während der Abbau- und Deponiephase, Immissionen für eventuell in der Nähe gelegene Wohnbauten sowie Verarmung des kleinräumigen Landschaftsbildes, wenn Geländerippen beseitigt bzw. Gräben und Geländemulden aufgefüllt würden. Alle diese Fragen, welche im Einzelnen in den vorangegangenen Erwägungen angesprochen wurden, sind auch bei der vorgesehenen Erweiterung der bestehenden Abbau- und Deponiezone im Lichte der heute geltenden Rechtslage zu berücksichtigen, und es genügt entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht, lediglich auf die in der Baubewilligung vom 6. Februar 1995 getätigten Abklärungen hinzuweisen. Diese Unterlagen sind heute mehr als zehn Jahre alt, betreffen nicht das neu in Frage stehende Gebiet und können daher ohne weitere Beurteilung der heute massgebenden Sach- und Rechtslage nicht als genügend erachtet werden. Ohne die entsprechenden Abklärungen besteht keine Gewähr, dass auch im Rahmen der Erweiterung B allen massgebenden Aspekten genügend Rechnung getragen wird. Die Abklärungen sind nach der konstanten und eindeutigen Praxis des Bundesgerichts im Nutzungsplanverfahren durchzuführen. Unter diesen Umständen kann auf die Abnahme der von der Beschwerdegegnerin angebotenen Beweise verzichtet werden, da sie nicht zu einer anderen Entscheidung führen könnten. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates vom 8. Juli 2003 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren Abklärungen an die Einwohnergemeinde Lungern zurückzuweisen (Art. 14 Abs. 2 der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 9. März 1973 [VGV, GDB 134.14]), damit sie in der Folge im Sinne der Erwägungen im Rahmen der Zonenplanänderung eine umfassende Beurteilung sämtlicher raum- und umweltschutzrelevanter Gesichtspunkte vornehme und über die Zonenplanänderung neu entscheide. Nach dem Gesagten (vorne, Erw. 1) ist damit auch dem Genehmigungsentscheid des Regierungsrates und den Beschlüssen der Einwohnergemeinde Lungern die Grundlage entzogen. de| fr | it Schlagworte bundesgericht vorinstanz rahm frage beschwerdeführer deponie deponiezone verwaltungsgericht interessenabwägung regierungsrat wald bundesrecht emrk verfahren entscheid Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund EMRK: Art.6 VwVG: - VwVG: Art.5 BGG: Art.99 BGG: Art.98a Art.99 NHG: Art.25 RPG: Art.14 Art.25a Art.33 Art.34 RPG: Art.14 NSV: Art.32 NSV: Art.3 Art.11 NSV: Art.32 AB: Art.1 USG: Art.9 Art.30 UVPV: Art.2 814.015: Art.20 LRV: Art.3 LSV: Art.43 Art.44 TVA: Art.20 Art.21 Art.25 VGV: Art.14 WaG: Art.5 Art.10 Art.12 Weitere Urteile BGer 1A.144/2003 1A.115/2003 Leitentscheide BGE 121-II-72 S.76 120-IB-207 S.213 123-II-88 S.89 116-IB-321 S.325 123-II-88 S.93 123-II-88 S.94 118-IB-66 S.75 119-IB-254 S.278 123-II-88 S.92 122-II-81 S.91 120-IB-207 S.212 121-II-72 S.79 123-II-88 S.91 120-IB-287 S.297 120-IB-207 S.214 VVGE 2005/06 Nr. 42 1999/00 Nr. 44